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JuraForum.deLexikonEEntgeltfortzahlung - Überstunden 

Entgeltfortzahlung - Überstunden

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Erklärung

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts für Überstunden bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei dessen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, bestimmt sich allein nach der individuellen Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Bei Schwankungen ist von der regelmäßigen Arbeitszeit in der Vergangenheit auszugegehen.

Gemäß § 4 Abs. 1a EFZG gehört das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes und ist bei der Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nach einem Urteil des BAG (BAG 26.06.2002 5 AZR 153/01) sowohl für die Grundvergütung für die Überstunden als auch für eventuell gezahlte Überstundenzuschläge.

Haben die Arbeitsvertragsparteien jedoch innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit auch die Ableistung von Überstunden vereinbart, so gehören diese zur individuellen Arbeitszeit und sind bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts zu berücksichtigen.

Dem Urteil lag folgender Fall zu Grunde: Das feste Monatsentgelt des Arbeitnehmers war auch gleichzeitig die Abgeltung für monatlich regelmäßig 30 zu leistende Überstunden. Tariflich war die Zahlung eines Überstundenzuschlages vorgesehen. Hier gehörten die Überstunden zur individuellen Arbeitszeit, aus dem für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlenden Monatsentgelt waren jedoch die Überstundenzuschläge herauszurechnen.

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