JuraForum.de > Lexikon > E > Entfernungspauschale
Form der steuerlich absetzbaren Werbungskosten.
Geltend gemacht werden kann nur die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstelle. Etwas anderes gilt nur, wenn eine andere Straßenverbindung verkehrstechnisch günstiger ist.
Die Entfernungspauschale kann nur für eine einmalige Fahrt pro Arbeitstag geltend gemacht werden, d.h. entweder für die Hin- oder die Rückfahrt zur Arbeitsstelle. Es werden nur volle Kilometer berücksichtigt.
Die Absetzbarkeit der Entfernungspauschale ist in der Höhe auf 4.500,00 EUR jährlich begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Fahrten mit einem eigenen beziehungsweise zur Nutzung überlassenen PKW oder soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen.
Infolge des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH 11.05.2005 - VI R 40/04) ist die Prüfung, in wieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, tageweise vorzunehmen. Wie bei dieser tageweisen Günstigerprüfung die Begrenzung der Entfernungspauschale auf den Jahres-Höchstbetrag von 4.500,00 EUR im Einzelnen zu berücksichtigen ist, ergab sich zuvor weder aus dem Gesetz noch aus dem BFH-Urteil vom 11. Mai 2005.
Die Finanzverwaltung hatte daher einen sehr komplexen Berechnungsmodus entwickelt, um die tageweise Günstigerprüfung mit anschließender jahresbezogener Begrenzung der Entfernungspauschale auf den Höchstbetrag von 4.500,00 EUR zu ermöglichen.
Mit der zum 01.01.2012 eingefügten Ergänzung in § 9 Abs. 2 S. 2 EStG wird nun geregelt, dass auch die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln - entsprechend der Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500,00 EUR - jahresbezogen vorzunehmen ist. Damit wird lediglich die tageweise Prüfung, in wieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, ausgeschlossen, nicht aber die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel generell. Dies vereinfacht nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5125) die Berechnung der Entfernungspauschale in allen Fällen, in denen die Steuerpflichtigen ganz oder teilweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen, und trägt dem umweltpolitischen Lenkungsziel der Regelung hinreichend Rechnung.
Die Fahrtkosten zur Arbeit sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG Werbungskosten. Arbeitnehmer können Fahrten zur Arbeitsstelle ohne weiteren Nachweis ab dem ersten Kilometer mit 0,30 EUR je Kilometer steuerlich absetzen
Das Bundesverfassungsgericht hatte eine zwischenzeitlich geltende Regelung zur Entfernungspauschale, nach der die ersten 20 Kilometer nicht steuerlich geltend gemacht werden konnten, aufgrund des Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt (BVerfG 09.12.2008 - 2 BvL 1/07). Der Gesetzgeber hat daraufhin im April 2009 die vormalige Rechtslage - rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 - wieder hergestellt.
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
© "Entfernungspauschale" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.