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JuraForum.deLexikonEEntfernungspauschale 

Entfernungspauschale

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Form der steuerlich absetzbaren Werbungskosten.

Geltend gemacht werden kann nur die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstelle. Etwas anderes gilt nur, wenn eine andere Straßenverbindung verkehrstechnisch günstiger ist.

Es bestehen keine konkreten zeitlichen Vorgaben, die erfüllt sein müssen, um eine Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" als die kürzeste Fahrtroute anzusehen. Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend.

Der BFH hat mit der Entscheidung BFH 16.11.2011 - VI R 19/11 jedoch folgende Grundsätze aufgestellt:

"Ist allenfalls eine geringfügige Verkürzung von unter 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit zu erwarten, so spricht viel dafür, dass diese minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen. Umgekehrt ist eine relativ große zu erwartende Zeitersparnis ein Indiz dafür, eine Verbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" (...) anzusehen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit auch andere Umstände als eine Zeitersparnis beinhaltet. So kann eine Straßenverbindung auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein als die kürzeste Verbindung, wenn sich dies aus Umständen wie Streckenführung, Schaltung von Ampeln o.Ä. ergibt. Deshalb kann eine "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung auch vorliegen, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung."

Die Entfernungspauschale kann nur für eine einmalige Fahrt pro Arbeitstag geltend gemacht werden, d.h. entweder für die Hin- oder die Rückfahrt zur Arbeitsstelle. Es werden nur volle Kilometer berücksichtigt.

Die Absetzbarkeit der Entfernungspauschale ist in der Höhe auf 4.500,00 EUR jährlich begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Fahrten mit einem eigenen beziehungsweise zur Nutzung überlassenen PKW oder soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen.

Infolge des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH 11.05.2005 - VI R 40/04) ist die Prüfung, in wieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, tageweise vorzunehmen. Wie bei dieser tageweisen Günstigerprüfung die Begrenzung der Entfernungspauschale auf den Jahres-Höchstbetrag von 4.500,00 EUR im Einzelnen zu berücksichtigen ist, ergab sich zuvor weder aus dem Gesetz noch aus dem BFH-Urteil vom 11. Mai 2005.

Die Finanzverwaltung hatte daher einen sehr komplexen Berechnungsmodus entwickelt, um die tageweise Günstigerprüfung mit anschließender jahresbezogener Begrenzung der Entfernungspauschale auf den Höchstbetrag von 4.500,00 EUR zu ermöglichen.

Mit der zum 01.01.2012 eingefügten Ergänzung in § 9 Abs. 2 S. 2 EStG wird nun geregelt, dass auch die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln - entsprechend der Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500,00 EUR - jahresbezogen vorzunehmen ist. Damit wird lediglich die tageweise Prüfung, in wieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, ausgeschlossen, nicht aber die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel generell. Dies vereinfacht nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5125) die Berechnung der Entfernungspauschale in allen Fällen, in denen die Steuerpflichtigen ganz oder teilweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen, und trägt dem umweltpolitischen Lenkungsziel der Regelung hinreichend Rechnung.

2. Höhe der Entfernungspauschale

Die Fahrtkosten zur Arbeit sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG Werbungskosten. Arbeitnehmer können Fahrten zur Arbeitsstelle ohne weiteren Nachweis ab dem ersten Kilometer mit 0,30 EUR je Kilometer steuerlich absetzen

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