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Enterbung

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Erklärung

1. Pflichtteilsentziehung

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe "Enterbung" und "Pflichtteilsentziehung" synonym gebraucht. Im engeren juristischen Sinne bezeichnet die Enterbung grundsätzlich nur die Reduzierung des Erbteils auf den Pflichtteil. Dies geschieht in einer Verfügung von Todes wegen und bedarf keiner weiteren Voraussetzung. Im Folgenden wird die Rechtslage der gänzlichen Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser dargestellt.

Nach § 1938 BGB kann der Erblasser durch Testament einen Verwandten oder einen Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, d.h. den Pflichtteil entziehen.

Die gesetzlichen Erben haben jedoch grundsätzlich immer einen Anspruch auf den Pflichtteil, es sei denn es liegen die in § 2333 BGB gesetzlich zulässigen Gründe für eine Enterbung vor.

Danach kann der Erblasser bei Vorliegen einer der folgenden Gründe einem Abkömmling, einem Elternteil oder seinem Ehegatten (für die beiden Letztgenannten: § 2333 Absatz 2 BGB) den Pflichtteil entziehen. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

Hat der Erblasser die Tat verziehen, erlischt gemäß § 2337 BGB sein Recht zur Pflichtteilsentziehung. Eine bereits angeordnete Entziehung wird unwirksam.

Hat ein Vater seinem Sohn, der wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, zu verstehen gegeben, dass die Straftat keinen Einfluss auf ihr Verhältnis haben soll, so kann der Vater als Erblasser dem Sohn wegen dieser Tat nicht mehr den Pflichtteil entziehen. Ärgert sich der Vater später über den Lebenswandel seines Sohnes und nimmt er die Straftat nur zum Anlass, den Pflichtteil zu entziehen, so ist diese Entziehung wegen der zwischenzeitlichen Verzeihung unwirksam.

§ 2336 BGB bestimmt die an die Pflichtteilsentziehung gestellten gesetzlichen Anforderungen an die Form sowie die Beweislastverteilung. Danach muss die Pflichtteilsentziehung in dem Testament angegeben und begründet werden.

Welche Anforderungen an die Darlegung der Gründe der Unzumutbarkeit zu stellen sind, richtet sich laut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/8954) nach dem Einzelfall. Dabei wird regelmäßig die Schwere der Tat eine Rolle spielen. Je schwerwiegender die Tat, desto eher wird sich die Unzumutbarkeit bereits aus ihrer Begehung ergeben und desto geringer werden die Anforderungen an die Darlegung der Gründe der Unzumutbarkeit sein.

Nach der Rechtsprechung ist es erforderlich, dass der Kernsachverhalt, auf den sich die Entziehung stützt, im Testament angegeben ist. Diese Rechtsprechung wurde zuletzt in dem Urteil BVerfG 11.05.2005 - 1 BvR 62/00 als verfassungsmäßig bestätigt.

Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung obliegt gemäß § 2336 Abs. 3 BGB demjenigen, der sich auf die Entziehung beruft (also nicht der durch die Entziehung geschädigten Person).

2. Pflichtteilsunwürdigkeit

Von der Pflichtteilsentziehung zu unterscheiden ist die Pflichtteilsunwürdigkeit gemäß § 2345 BGB. Diese kann nach dem Erbfall durch die Anfechtung des Pflichtteilserwerbs erfolgen. Anfechtungsberechtigt ist gemäß § 2341 BGB jeder, dem der Wegfall des Pflichtteils zugutekommen würde. Anders als bei der Einsetzung als Erbe reicht jedoch die Geltendmachung durch eine formlose Anfechtungserklärung gegenüber dem Pflichtteilsunwürdigen.

3. Pflichtteilsergänzungsanspruch

Bei einer Verringerung des Erbteils zu Lebzeiten des Erblassers mit dem Ziel, dadurch den Pflichtteil zu mindern, hat der Erbe einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Empfänger.

4. Andere Möglichkeiten der Verringerung / Beschränkung des Erbteils

Daneben gibt es legale Möglichkeiten, den Pflichtteil zu verringern oder zu beschränken:

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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