JuraForum.de > Lexikon > E > Energiewirtschaftsrecht
Energien im Sinne des Energiewirtschaftsrechts sind gemäß § 3 Nr. 14 EnWG Strom und Gas, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden.
Seit der Reform des Energierechts im Jahre 1998 ist der Strom- und Gasmarkt für alle Anbieter geöffnet. Die bis dahin vorherrschende Monopolstellung der örtlichen Anbieter wurde grundsätzlich aufgehoben. Dennoch ist der Markt weit von einem Wettbewerb zwischen den Anbietern entfernt.
Stromanbieter sind nach der Bundestarifordnung Elektrizität verpflichtet, mindestens einen Pflichttarif anzubieten. Ein möglicher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wird durch § 19 Abs. 4 GWB kontrolliert.
Eine diesem Pflichttarif entsprechende Regelung fehlt in der Gasversorgung.
Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes ist es, den Wettbewerb der Anbieter der Strom- und Gasversorgung weiter zu fördern sowie die staatliche Aufsicht über Energieversorgungsunternehmen zu stärken. Gemäß § 1 EnWG soll die sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas durch das Gesetz gewährleistet werden.
Eine der wesentlichsten Änderungen ist die Entflechtung des Netzbetriebs. Mitbewerber sollen nicht durch Behinderungen bei der Nutzung der Netze am Wettbewerb behindert werden.
Der Rechtscharakter des Energieliefervertrages ist umstritten. Rechtsprechung und herrschende Meinung sehen in ihm einen dem Kaufvertrag ähnelnden Vertrag.
Parteien des Energieliefervertrages sind ein Energieversorgungsunternehmen sowie der Kunde, bei dem es sich um ein anderes Energieversorgungsunternehmen oder einen Endkunden handeln kann. Endkunden werden wiederum in Tarifkunden und Sonderkunden unterschieden:
Rechtsgrundlagen der Energielieferverträge mit Tarifkunden sind folgende Vorschriften, wobei die Verordnungen teilweise auch durch Einbeziehung in die Verträge mit Sonderkunden Gültigkeit erlangen:
Gemäß dem § 24 EnWG wurde die Bundesregierung ermächtigt, die enumerativ aufgeführten, wesentliche Bereiche des Energiewirtschaftsrechts durch Rechtsverordnung zu regeln. Regelungsbereiche der folgenden, auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen sind die Vorgabe der Geschäftsbedingungen und Entgelte des Netzzugangs.
Seit dem 04.08.2011 haben Verbraucher bei Streitigkeiten mit einem Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber oder Messdienstleister einen gesetzlich geregelten Anspruch auf die Durchführung eines Verbraucherbeschwerdeverfahrens sowie eines Verbraucherschlichtungsverfahrens. Zu den näheren Ausführungen siehe den Beitrag "Energieversorgungsunternehmen".
EnWG
RL 2009/72
RL 2009/73
VO 713/2009
VO 714/2009
VO 715/2009
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