JuraForum.de > Lexikon > E > Energieversorgungsunternehmen
Die staatliche Aufsicht über die Energieversorgungsunternehmen sowie die möglichen Sanktionen sind in §§ 29 - 35 EnWG geregelt:
Die Aufsicht wurde der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Eisenbahnen (http://www.bundesnetzagentur.de) übertragen. Sie hat folgende Aufgaben:
Daneben bestehen nach § 55 EnWG Landesregulierungsbehörden der Bundesländer, denen insbesondere die Kontrolle kleinerer und mittlerer Netzbetreiber zugewiesen ist.
Bei dem Verstoß eines Energieversorgungsunternehmens gegen
kann der Betroffene gemäß § 32 Abs. 1 EnWG die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, im Falle einer Wiederholungsgefahr die Unterlassung. Wurde der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen, so besteht gemäß § 32 Abs. 3 EnWG auch ein Schadensersatzanspruch.
Auf dem Energiemarkt hat sich ein funktionierender Wettbewerb nicht entwickelt, der Markt wird weiterhin durch einzelne Konzerne beherrscht, die aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung Energiepreise festsetzen, die durch die Entwicklung der Primärenergiekosten nicht hinreichend begründbar sind.
Dem soll durch eine Verschärfung der Missbrauchstatbestände im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und durch Erleichterungen für die Kartellbehörden bei der Wahrnehmung der Preismissbrauchsaufsicht entgegengewirkt werden.
Der Tatbestand des möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung wurde durch die Einführung eines neuen, auf die Energiewirtschaft bezogenen Missbrauchstatbestands spezifiziert: Gemäß § 29 GWB ist es Energieunternehmen verboten,
Der Entgeltbegriff entspricht dem Entgeltbegriff des § 19 Abs. 4 GWB.
In den vergangenen Jahren haben einige Energieversorgungsunternehmen die Gaspreise deutlich angehoben. Kunden haben sich mit Klagen gegen diese Erhöhungen gewehrt. Nunmehr sind höchstrichterlichen Urteile erlassen worden, so u.a.:
Mit dem zum 04.08.2011 eingefügten § 111a EnWG haben Verbraucher einen gesetzlicher Anspruch auf Durchführung eines Verbraucherbeschwerdeverfahrens.
Der Anwendungsbereich des Verbraucherbeschwerdeverfahrens in der in § 111a EnWG geregelten Form erstreckt sich auf folgende Sachverhalte:
Die Verbraucherbeschwerde muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen beantwortet werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reaktion des Unternehmens oder hilft das Unternehmen der Beschwerde des Verbrauchers nicht ab, ist das Unternehmen zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet.
Zudem sind die Unternehmen verpflichtet, die Gründe darzulegen, warum der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen werden kann. Daraus folgt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 176072), dass die Erteilung einer Eingangsbestätigung oder eine schlichte Ablehnung nicht ausreicht. In der Stellungnahme des Unternehmens ist auf die Möglichkeit zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b EnWG hinzuweisen. Die Stellungnahme kann gleichzeitig vom Verbraucher im Rahmen des Schlichtungsverfahrens verwendet werden, falls er sich zur Durchführung des Verfahrens entscheidet.
Gemäß § 111b EnWG können bei Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und dem Energieversorgungsunternehmen sowohl der Verbraucher als auch das Unternehmen die Schlichtungsstelle anrufen. Der Anspruch ist mit der Reform des Energiewirtschaftsrechts zum 04.08.2011 in das Gesetz eingefügt.
Der Anwendungsbereich des Schlichtungsverfahrens erstreckt sich auf folgende Sachverhalte:
Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a EnWG der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
Voraussetzung der Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Verbraucher ist, dass dieser sich zunächst erfolglos mit einer Verbraucherbeschwerde i.S.v. § 111a EnWG an das Unternehmen gewandt hat.
Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.
Die Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Die Voraussetzungen der Anerkennung sind in § 111b Abs. 4 EnWG aufgeführt. Eine zentrale Schlichtungsstelle hat den Vorteil, dass der Verbraucher eine klare Anlaufstelle hat und eine einheitliche Spruchpraxis gewährleistet ist. Für den Fall, dass keine Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Stelle möglich ist, wird mit § 111b Abs. 7 EnWG eine Verordnungsermächtigung zur Regelung der Zuweisung des Schlichtungsverfahrens an eine Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt geschaffen.
Die Beantragung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist nicht zwingend. Der Verbraucher kann sowohl unmittelbar als auch erst nach dem Abschluss des Schlichtungsverfahrens Klage einreichen. Ebenso bleibt weiterhin die Möglichkeit bestehen, ein besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG oder ein Aufsichtsverfahren nach § 65 EnWG zu beantragen.
Gemäß § 21b Abs. 2 EnWG kann der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen (Messstellenbetrieb) sowie die Messung und Übermittlung der Daten an die berechtigten Marktteilnehmer auf Verlangen des Anschlussnutzers auch von einem Dritten (anstelle des Betreibers der Energieversorgungsnetze) verantwortlich ausgeübt werden. Voraussetzung ist, dass die Messstelle nicht mit einer Messeinrichtung ausgestattet ist, die in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist.
Zudem wird mit § 21c EnWG die Information des Verbrauchers über den Energieverbrauch gestärkt: Danach muss der Messstellenbetreiber seit dem 1. Januar 2010 bei neuen Gebäuden oder bei einer umfassenden Renovierung Messeinrichtungen einbauen, die den jeweiligen Anschlussnutzer über den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit informieren.
Bei den anderen Gebäuden muss der Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer derartige Messeinrichtungen anbieten.
Voraussetzung ist immer, dass der Einbau technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist.
Die Einzelheiten sind in der Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung geregelt.
Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.
© "Energieversorgungsunternehmen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum