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JuraForum.deLexikonEEnergieversorgungsunternehmen 

Energieversorgungsunternehmen

Lexikon


Erklärung

1. Aufsicht

Die staatliche Aufsicht über die Energieversorgungsunternehmen sowie die möglichen Sanktionen sind in §§ 29 - 35 EnWG geregelt:

Die Aufsicht wurde der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Eisenbahnen (http://www.bundesnetzagentur.de) übertragen. Sie hat folgende Aufgaben:

  • Festlegung der Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang gemäß der betreffenden Rechtsverordnungen gegenüber einem Netzbetreiber (§ 29 EnWG).
  • Überwachung des Missbrauchs der Marktstellung durch ein Energieversorgungsunternehmen und Durchsetzung der Unterlassung des Missbrauchs (§ 30 EnWG).
  • Prüfung von Anträgen von Personen oder Personenvereinigungen, die geltend machen, dass ihre Interessen durch das Verhalten eines Energieversorgungsunternehmens erheblich berührt werden (§ 31 EnWG).
  • Vorteilsabschöpfung der durch einen Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteile eines Energieversorgungsunternehmens (§ 33 EnWG).
  • Durchführung des Monitoring (§ 35 EnWG).

Daneben bestehen nach § 55 EnWG Landesregulierungsbehörden der Bundesländer, denen insbesondere die Kontrolle kleinerer und mittlerer Netzbetreiber zugewiesen ist.

2. Unterlassung und Schadensersatz

Bei dem Verstoß eines Energieversorgungsunternehmens gegen

  • die Abschnitte 2 und 3 des Energiewirtschaftgesetzes
  • eine aufgrund des § 31 EnWG erlassene Rechtsverordnung
  • eine Entscheidung der Regulierungsbehörde

kann der Betroffene gemäß § 32 Abs. 1 EnWG die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, im Falle einer Wiederholungsgefahr die Unterlassung. Wurde der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen, so besteht gemäß § 32 Abs. 3 EnWG auch ein Schadensersatzanspruch.

3. Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung

3.1 Allgemein

Auf dem Energiemarkt hat sich ein funktionierender Wettbewerb nicht entwickelt, der Markt wird weiterhin durch einzelne Konzerne beherrscht, die aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung Energiepreise festsetzen, die durch die Entwicklung der Primärenergiekosten nicht hinreichend begründbar sind.

Dem soll durch eine Verschärfung der Missbrauchstatbestände im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und durch Erleichterungen für die Kartellbehörden bei der Wahrnehmung der Preismissbrauchsaufsicht entgegengewirkt werden.

Der Tatbestand des möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung wurde durch die Einführung eines neuen, auf die Energiewirtschaft bezogenen Missbrauchstatbestands spezifiziert: Gemäß § 29 GWB ist es Energieunternehmen verboten,

  • Entgelte oder Geschäftsbedingungen zu fordern, die ungünstiger sind als die anderer vergleichbarer Versorgungsunternehmenbzw.
  • Entgelte zu fordern, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.

Der Entgeltbegriff entspricht dem Entgeltbegriff des § 19 Abs. 4 GWB.

3.2 Erhöhung der Gaspreise

In den vergangenen Jahren haben einige Energieversorgungsunternehmen die Gaspreise deutlich angehoben. Kunden haben sich mit Klagen gegen diese Erhöhungen gewehrt. Nunmehr sind höchstrichterlichen Urteile erlassen worden, so u.a.:

  • Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für extra leichtes Heizöl ändert, benachteiligt die Kunden des Gasversorgers unangemessen und ist unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten des Versorgers auch bei dem Grundpreis unberücksichtigt bleibt (BGH 24.03.2010 - VIII ZR 178/08).
  • Einseitige Preisanpassungsklauseln mit Haushaltskunden sind unwirksam (BGH 15.07.2009 - VIII ZR 225/07).
  • Vertraglich vereinbarte Preise für die Lieferung von Gas unterliegen einer Billigkeitskontrolle weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung von § 315 BGB. Einseitige Tariferhöhungen während des laufenden Vertragsverhältnisses sind gemäß § 315 BGB von dem Versorger nach billigem Ermessen vorzunehmen und gerichtlich zu überprüfen (BGH 19.11.2008 - VIII ZR 138/07).
  • Die Klausel "Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt." ist aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam (BGH 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).
  • Das Entgelt der Netzbetreiber ist nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH 18.10.2005 - KZR 36/04).

4. Verbraucherbeschwerden

Mit dem zum 04.08.2011 eingefügten § 111a EnWG haben Verbraucher einen gesetzlicher Anspruch auf Durchführung eines Verbraucherbeschwerdeverfahrens.

Der Anwendungsbereich des Verbraucherbeschwerdeverfahrens in der in § 111a EnWG geregelten Form erstreckt sich auf folgende Sachverhalte:

  • den Anschluss an das Versorgungsnetz
  • die Belieferung mit Energie (d.h. einschließlich der Energiepreise)
  • die Messung der Energie

Die Verbraucherbeschwerde muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen beantwortet werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reaktion des Unternehmens oder hilft das Unternehmen der Beschwerde des Verbrauchers nicht ab, ist das Unternehmen zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet.

Zudem sind die Unternehmen verpflichtet, die Gründe darzulegen, warum der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen werden kann. Daraus folgt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 176072), dass die Erteilung einer Eingangsbestätigung oder eine schlichte Ablehnung nicht ausreicht. In der Stellungnahme des Unternehmens ist auf die Möglichkeit zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b EnWG hinzuweisen. Die Stellungnahme kann gleichzeitig vom Verbraucher im Rahmen des Schlichtungsverfahrens verwendet werden, falls er sich zur Durchführung des Verfahrens entscheidet.

5. Verbraucherschlichtungsstelle

Gemäß § 111b EnWG können bei Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und dem Energieversorgungsunternehmen sowohl der Verbraucher als auch das Unternehmen die Schlichtungsstelle anrufen. Der Anspruch ist mit der Reform des Energiewirtschaftsrechts zum 04.08.2011 in das Gesetz eingefügt.

Der Anwendungsbereich des Schlichtungsverfahrens erstreckt sich auf folgende Sachverhalte:

  • den Anschluss an das Versorgungsnetz
  • die Belieferung mit Energie (d.h. einschließlich der Energiepreise)
  • die Messung der Energie

Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a EnWG der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.

Voraussetzung der Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Verbraucher ist, dass dieser sich zunächst erfolglos mit einer Verbraucherbeschwerde i.S.v. § 111a EnWG an das Unternehmen gewandt hat.

Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.

Die Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Die Voraussetzungen der Anerkennung sind in § 111b Abs. 4 EnWG aufgeführt. Eine zentrale Schlichtungsstelle hat den Vorteil, dass der Verbraucher eine klare Anlaufstelle hat und eine einheitliche Spruchpraxis gewährleistet ist. Für den Fall, dass keine Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Stelle möglich ist, wird mit § 111b Abs. 7 EnWG eine Verordnungsermächtigung zur Regelung der Zuweisung des Schlichtungsverfahrens an eine Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt geschaffen.

Die Beantragung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist nicht zwingend. Der Verbraucher kann sowohl unmittelbar als auch erst nach dem Abschluss des Schlichtungsverfahrens Klage einreichen. Ebenso bleibt weiterhin die Möglichkeit bestehen, ein besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG oder ein Aufsichtsverfahren nach § 65 EnWG zu beantragen.

6. Messwesen

Gemäß § 21b Abs. 2 EnWG kann der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen (Messstellenbetrieb) sowie die Messung und Übermittlung der Daten an die berechtigten Marktteilnehmer auf Verlangen des Anschlussnutzers auch von einem Dritten (anstelle des Betreibers der Energieversorgungsnetze) verantwortlich ausgeübt werden. Voraussetzung ist, dass die Messstelle nicht mit einer Messeinrichtung ausgestattet ist, die in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist.

Zudem wird mit § 21c EnWG die Information des Verbrauchers über den Energieverbrauch gestärkt: Danach muss der Messstellenbetreiber seit dem 1.  Januar 2010 bei neuen Gebäuden oder bei einer umfassenden Renovierung Messeinrichtungen einbauen, die den jeweiligen Anschlussnutzer über den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit informieren.

Bei den anderen Gebäuden muss der Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer derartige Messeinrichtungen anbieten.

Voraussetzung ist immer, dass der Einbau technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist.

Die Einzelheiten sind in der Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung geregelt.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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