JuraForum.de > Lexikon > E > Energieausweis
In § 5a EnEG ist geregelt, dass die Inhalte und die Verwendung der Energieausweise in der Energieeinsparverordnung niedergelegt sind:
Durch die Energieausweise sollen insbesondere Mietern und Käufern von Gebäuden Informationen über die energetische Qualität des Gebäudes gegeben werden.
Das Recht der Energieausweise ist in den §§ 16 - 21 EnEV geregelt. Die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises besteht gemäß § 16 EnEV in folgenden Fällen:
Der Aussteller kann gemäß § 17 EnEV grundsätzlich bei den Energieausweisen wählen zwischen einem Ausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs (§ 18 EnEV) oder des erfassten Energieverbrauchs (§ 19 EnEV). Davon bestehen folgende Ausnahmen:
Wer zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist, ist in § 21 EnEV geregelt. Es sind u.a. Architekten, Bauingenieure mit dem Schwerpunkt energiesparenden Bauens, Schornsteinfeger oder auch Sachverständige für den Bereich energiesparenden Bauens.
Die Ausweispflicht wird schrittweise eingeführt. Die einzelnen Fristen sind in § 28 f. EnEV niedergelegt. Hintergrund der Übergangsfristen ist u.a., dass in der ersten Zeit mit einem Fachkräftemangel gerechnet wird.
§§ 16 - 21 EnEV
RL 2002/91 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
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