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Energieausweis

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Erklärung

In § 5a EnEG ist geregelt, dass die Inhalte und die Verwendung der Energieausweise in der Energieeinsparverordnung niedergelegt sind:

Durch die Energieausweise sollen insbesondere Mietern und Käufern von Gebäuden Informationen über die energetische Qualität des Gebäudes gegeben werden.

Das Recht der Energieausweise ist in den §§ 16 - 21 EnEV geregelt. Die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises besteht gemäß § 16 EnEV in folgenden Fällen:

1.
Bei der Errichtung eines Gebäudes durch den Bauherrn.
2.
Bei dem Verkauf eines bebauten Grundstücks, grundstücksgleichen Rechts oder Wohnungs- und Teileigentums durch den Verkäufer.
3.
Bei der Vermietung, Verpachtung oder dem Leasing durch den Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber.
4.
In größeren öffentlichen Gebäuden mit mehr 1.000 qm, in denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden, sind Energieausweise auszuhängen.
5.
Keine Energieausweise sind auszustellen, wenn
  • das Gebäude / die Wohnung weniger als 50 qm Nutzfläche hat (§ 16 Abs. 4 EnEV i.V.m. § 2 Nr. 3 EnEV).
  • es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal handelt.

Der Aussteller kann gemäß § 17 EnEV grundsätzlich bei den Energieausweisen wählen zwischen einem Ausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs (§ 18 EnEV) oder des erfassten Energieverbrauchs (§ 19 EnEV). Davon bestehen folgende Ausnahmen:

Wer zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist, ist in § 21 EnEV geregelt. Es sind u.a. Architekten, Bauingenieure mit dem Schwerpunkt energiesparenden Bauens, Schornsteinfeger oder auch Sachverständige für den Bereich energiesparenden Bauens.

Die Ausweispflicht wird schrittweise eingeführt. Die einzelnen Fristen sind in § 28 f. EnEV niedergelegt. Hintergrund der Übergangsfristen ist u.a., dass in der ersten Zeit mit einem Fachkräftemangel gerechnet wird.

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