JuraForum.de > Lexikon > E > Endpreis
Der Endpreis ist eine Form der Preisangabe.
Nach der Grundvorschrift des § 1 PAngV ist bei Preisangaben normalerweise der Endpreis anzugeben und bei Aufgliederung von Preisen hervorzuheben. Dies ist der Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, unabhängig von einer Rabattgewährung. Es geht also um den tatsächlich zu zahlenden Gesamtbetrag.
Unzulässig sind "Circa-Preise".
Wenn Waren nur zusammen erworben werden können (z.B. gemäß Angebot eine Couchgarnitur), ist der Endpreis für das komplette Angebot anzugeben.
Die Kosten für Nebenleistungen sind einzubeziehen, wenn für den Kunden keine Wahlmöglichkeit besteht.
Beim Angebot einer Ferienwohnung müssen die Betriebskosten für Strom, Wasser, Gas, Heizung, Bettwäsche und Endreinigung angegeben werden, sofern sie nicht im Wohnungspreis enthalten oder ihre Inanspruchnahme nicht ausdrücklich freigestellt ist. Preise für fakultative Zusatzleistungen sind nicht Teil des einheitlichen Leistungsangebotes (z.B. Liegestühle, Garage).
Bei bebauten Immobilien ist Endpreis der Preis, der nach der Vorstellung des Werbenden im Grundstückskaufvertrag als Kaufpreis beurkundet werden soll. Nicht in den Endpreis fallen die Entgelte für Drittleistungen wie Maklerprovision, Grundbuch- und Notariatskosten, Grunderwerbssteuer und noch nicht angefallene Erschließungskosten (strittig für bereits der Höhe nach bekannte Erschließungskosten).
Bei zu vermietenden Immobilien ist der Endpreis das Entgelt für die Gebäudeüberlassung ohne verbrauchsabhängige Kosten und ohne Maklergebühren. Eine geforderte rückerstattbare Sicherheit ist nach § 1 Abs. 3 PAngV neben dem Preis für die Ware und Leistung anzugeben. Es ist kein Gesamtbetrag zu bilden.
Bei Reisen sind einzubeziehen: Bearbeitungskosten für Reisebuchung, Flughafengebühr, Einreise- und Sicherheitsgebühren.
Überführungskosten für einen PKW sind in den Endpreis einzubeziehen, wenn der Kunde das Fahrzeug nicht selbst abholen kann.
Dagegen sind die Versandkosten im Versandhandel nach der Rechtsprechung des BGH keine in den Endpreis einzuschließenden Preisbestandteile.
§ 1 PAngV
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