JuraForum.de > Lexikon > E > Elternzeit - Sonderkündigungsschutz
Der sich in der Elternzeit befindende Arbeitnehmer unterliegt einem gesonderten Kündigungsschutz. Rechtsgrundlage ist § 18 BEEG.
Der Sonderkündigungsschutz gilt auch in dem Fall, dass der Arbeitnehmer während seiner Elternzeit in seinem Betrieb eine Teilzeitstelle von bis zu 30 Wochenstunden ausübt.
Der Sonderkündigungsschutz gilt nicht für Teilzeitarbeitsverhältnisse von bis zu 30 Wochenarbeitsstunden, die während der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers in einem anderen Betrieb bestehen (BAG 02.02.2006 - 2 AZR 596/04).
Der Sonderkündigungsschutz besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Elternzeit berechtigterweise angetreten hat und zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Elternzeit vorliegen. Zum Kündigungszeitpunkt müssen deshalb sowohl die Voraussetzungen von § 15 BEEG als auch die des § 16 BEEG erfüllt sein.
Demnach müssen alle Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen können, nicht nur die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 15 BEEG erfüllen, sondern auch die Elternzeit schriftlich und ordnungsgemäß gegenüber ihrem Arbeitgeber verlangt haben.
Kündigt der Arbeitgeber während der Elternzeit und beruft sich auf die fehlende Schriftform der Beantragung der Elternzeit, so kann jedoch nach der Entscheidung BAG 26.06.2008 - 2 AZR 23/07 im Einzelfall das Berufen auf die fehlende Schriftform gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in der Erscheinungsform des widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") verstoßen, wenn dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin Elternzeit gewährt worden ist, obwohl dem Arbeitgeber bekannt war, dass die Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere die Schriftlichkeit - nicht vorliegen.
Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Dauer der Elternzeit.
Der Sonderkündigungsschutz des sich in der Elternzeit befindenden Arbeitnehmers beginnt gemäß § 18 BEEG mit der Mitteilung der Inanspruchnahme der Elternzeit durch den Arbeitnehmer, frühestens aber acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, und dauert bis zu deren Ende. In dieser Zeit ist eine Kündigung nur unter den besonderen Voraussetzungen der Zustimmung des Landesamtes für Arbeitsschutz zulässig.
Für die Berechnung des Beginns der Acht-Wochen-Frist und das Eingreifens des Kündigungsschutzes kommt es auf den ärztlich prognostizierten Beginn der Elternzeit an. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Niederkunft ist nicht maßgeblich (BAG 12.05.2011 - 2 AZR 384/10).
Sofern der Arbeitgeber den aus der Elternzeit zurückkommenden Arbeitnehmer kündigen möchte, kann er die Kündigung erst am ersten Tag der Wiederaufnahme der Arbeit aussprechen.
Das Arbeitsverhältnis kann trotz des grundsätzlich bestehenden Sonderkündigungsschutzes in besonderen Fällen gekündigt werden. Voraussetzung ist gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 BEEG, dass die Kündigung durch die Arbeitsschutzbehörde für zulässig erklärt wird.
Die Behörde trifft dabei eine Ermessensentscheidung. Dabei wird die Anwendung der Kündigungsvoraussetzungen für die Behörde durch die Verwaltungsvorschrift Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (BEEGKSchVwV) konkretisiert.
Es besteht keine Frist, innerhalb derer die zugelassene Kündigung nach Zugang des Zulassungsbescheides durch die Behörde erklärt werden muss (BAG 22.06.2011 - 8 AZR 107/10).
Insbesondere in den in Abschnitt 2 BEEGKSchVwV aufgeführten Fällen hat die Behörde von dem Vorliegen eines besonderen Falles auszugehen, so z.B. bei der Einstellung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung (BVerwG 30.09.2009 - 5 C 32/08).
Der Arbeitnehmer, der nach der Elternzeit nicht mehr in den Betrieb zurückkehren will, kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen.
Gemäß § 21 BEEG hat der Arbeitgeber gegenüber der befristet eingestellten Ersatzkraft ein Sonderkündigungsrecht.
§§ 18 ff. BEEG
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