JuraForum.de > Lexikon > E > Elternzeit - Erwerbstätigkeit
Während der Inanspruchnahme der Elternzeit können beide Elternteile wöchentlich für einen Zeitraum von bis zu 30 Stunden arbeiten.
Die Tätigkeit kann grundsätzlich als Teilzeittätigkeit bei dem bisherigen Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden.
Die Begrenzung der Berufstätigkeiten auf 30 Stunden gilt nicht für in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer, die während der Elternzeit als selbstständige Kindertagespflegepersonen im Sinne des § 23 SGB VIII arbeiten: Diese können bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt.
Nach dem Ende der Elternzeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, wieder zu seiner ursprünglichen Wochenarbeitszeit zurückzukehren. Möchte er weiterhin mit einer reduzierten Arbeitszeit tätig sein, so kann er dies nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Teilzeitarbeit.
Der in Elternzeit befindliche oder in die Elternzeit gehende Arbeitnehmer hat gemäß § 15 Abs. 4 ff. BEEG einen Anspruch darauf, dass sein bisheriger Arbeitsplatz in einen Teilzeitarbeitsplatz mit einer Arbeitszeit von bis zu 30 Wochenstunden umgewandelt wird, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Über den Antrag auf die Verringerung der Arbeitszeit sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 5 BEEG innerhalb von vier Wochen einigen.
Nach einem Urteil des BAG (19.04.2005 - 9 AZR 233/04) haben Arbeitnehmer, die zunächst Elternzeit auch unter völliger Freistellung von der vertraglichen Arbeit in Anspruch genommen haben, einen Anspruch auf die Ausübung einer Teilzeitarbeit, d.h auf vorzeitige Rückkehr bei reduzierter Stundenzahl. Diese Rechtsprechung wurde mit dem Urteil BAG 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 bestätigt.
Der Anspruch auf Rückkehr in das Arbeitsverhältnis bei reduzierter Stundenzahl kann von dem Arbeitgeber nur beim Vorliegen dringender betrieblicher Gründe abgelehnt werden. Ein derartiger Grund wäre z.B. die Einstellung einer Vertretungskraft für die Dauer der erklärten Abwesenheit des Arbeitnehmers bzw. eine andere sachlich begründete fehlende Beschäftigungsmöglichkeit.
Demnach ist der Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 1 BEEG mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Elternzeit zwar verpflichtet zu erklären, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahren er Elternzeit nehmen wird, er kann diese Erklärung jedoch dahin gehend abändern, dass er einen Teilzeitarbeitsanspruch geltend macht.
Zur vorzeitigen Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit siehe den Beitrag "Elternzeit".
Gemäß § 15 Abs. 7 BEEG soll der Arbeitnehmer die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit im Antrag angeben. Dadurch wird jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte vertragliche Festlegung der verringerten Arbeitszeit begründet (LAG Schleswig-Holstein 12.06.2007 - 5 Sa 83/07).
Es bleibt danach bei dem allgemeinen Grundsatz, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten kraft seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB festlegt. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG 23.09.2004 - 6 AZR 567/03).
Jedoch kann es sich bei den von ihm zur Abwehr des Verteilungswunsches vorgetragenen Gründen nur um dringende betriebliche Gründe handeln (BAG 09.05.2006 - 9 AZR 278/05).
Die Teilerwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden (hier keine Mindeststundenzahl) bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
Die Ablehnung seiner Zustimmung kann der Arbeitgeber nur mit entgegenstehenden betrieblichen Interessen innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich begründen. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entfällt nach Ablauf dieser vier Wochen das Zustimmungserfordernis. Nimmt der Arbeitgeber zu einem Antrag auf Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger nicht Stellung oder lehnt er den Antrag nicht formgerecht ab, so darf der betroffene Arbeitnehmer eine dem zeitlichen Umfang nach zulässige Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber nach Ablauf der vierwöchigen Zustimmungsfrist auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers leisten.
§§ 15 ff. BEEG
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