JuraForum.de > Lexikon > E > Elternzeit - Ersatzkraft
Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung des sich in der Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers ist als in § 21 BEEG gesondert geregelter sachlicher Grund zulässig.
Die Befristung kann dabei als Zeitbefristung oder als Zweckbefristung (bis zur Wiederkehr) ausgestaltet sein.
Das befristete Arbeitsverhältnis endet:
Gemäß § 21 Abs. 4 BEEG steht dem Arbeitgeber gegenüber der befristet eingestellten Ersatzkraft ein Sonderkündigungsrecht zu:
Beendet der sich in der Elternzeit befindende Arbeitnehmer die Elternzeit vorzeitig ohne Zustimmung des Arbeitgebers, kann der Arbeitgeber der befristet eingestellten Ersatzkraft vor Ablauf des Vertrages mit einer Frist von drei Wochen vorzeitig kündigen.
Das befristete Arbeitsverhältnis kann jedoch frühestens zum (neuen) Ende der Elternzeit beendet werden.
Voraussetzung des Sonderkündigungsrechts ist, dass im Arbeitsvertrag der Ersatzkraft darauf hingewiesen wurde, dass die Einstellung zum Zwecke der Vertretung erfolgt (d.h. es sich um eine Zweckbefristung handelte und der Arbeitsvertrag nicht zu einem bestimmten Datum enden sollte).
Das Sonderkündigungsrecht kann in dem befristeten Arbeitsvertrag der Ersatzkraft ausgeschlossen werden.
§ 21 BEEG
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