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JuraForum.deLexikonEElternzeit 

Elternzeit

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Während der Elternzeit, in der der Arbeitnehmer auch nicht teilweise berufstätig ist, ruht das Arbeitsverhältnis einer Mutter, eines Vaters oder einer anderer berechtigten Person für längstens 36 Monate. Daneben ist es möglich, dass der Arbeitnehmer in der Elternzeit erwerbstätig ist.

Rechtsgrundlage der Elternzeit sind die §§ 15 ff. BEEG.

Ein evtl. bei dem Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbarter Verzicht des Arbeitnehmers auf die Elternzeit ist unwirksam.

2. Anspruchsberechtigte

Allgemeine Voraussetzung für die Gewährung von Elternzeit ist, dass ein wirksames Arbeitsverhältnis und ein Betreuungsverhältnis zu dem geborenen oder adoptierten Kind besteht und das Kind in dem Haus der Person lebt, die die Elternzeit in Anspruch nehmen will.

Anspruchsberechtigt für die Elternzeit sind gemäß § 15 Abs. 1, 1a BEEG, § 1 Abs. 3, 4 BEEG folgende Personengruppen:

  • die Eltern des Kindes
  • die Personen, die mit einem Kind in einem Haushalt leben, das sie mit dem Ziel der Adoption aufgenommen haben
  • die Personen, die ein Pflegekind aufgenommen haben
  • die Person, die ein Kind des Ehepartners oder des Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hat
  • die Großeltern oder Urgroßeltern des Kindes, wenn die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ihr Kind nicht betreuen können und das Kind in ihrem Haushalt lebt und von ihnen betreut wird
  • Bei Vorliegen der in § 15 Abs. 1a BEEG geregelten Voraussetzungen kann die Elternzeit auch von den Großeltern des Kindes in Anspruch genommen werden, ohne dass die Eltern an der Betreuung gehindert sind. Die Bedingungen sind:
    • Die Großeltern leben mit dem Kind in einem Haushalt, betreuen es selbst und erziehen esund
    • ein Elternteil des Kindes ist minderjährig.oder
    • ein Elternteil befindet sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde und seine Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt.

Beide Eltern können die Elternzeit ganz oder zeitweise auch gemeinsam nehmen. Beide haben zudem Anspruch auf den vollen Zeitraum, d.h. die 36 Monate.

3. Erklärungsform und Frist

Der Arbeitnehmer kann durch eine einfache Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber sein Recht auf die Inanspruchnahme begründen.

Dabei bestehen folgende Grundsätze:

  • Der Arbeitnehmer hat, wenn die Elternzeit im Anschluss an die Geburt eines Kindes bzw. das Ende der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens bis sieben Wochen vor der Inanspruchnahme dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, ob er die Elternzeit nehmen wird und wie lange der Ausfall dauert.Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Erklärungsfrist möglich.
  • Dabei muss sich der Arbeitnehmer zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren erklären.
  • Die Elternzeit kann insgesamt auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden.
  • Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

Geht die Erklärung dem Arbeitgeber zu spät zu, so beginnt die Elternzeit, nachdem die Frist von sieben Wochen abgelaufen ist, ohne sich am Ende um diese Zeit zu verlängern.

4. Dauer

4.1 Allgemein

Die Elternzeit beginnt rechtlich mit der Geburt oder der Adoption des Kindes, praktisch mit dem Ende der Mutterschutzfrist, und dauert grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten bzw. bei Adoption bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes. Sie kann auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte erfordert die Zustimmung des Arbeitgebers.

Die Zeit des Mutterschutzes fällt mit den 36 Monaten der Elternzeit zusammen, sodass sich die tatsächliche Dauer der Elternzeit um die Dauer des Mutterschutzes reduziert.

Mit dem Einverständnis des Arbeitgebers kann ein Jahr der Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden.

4.2 Verlängerung

Bei der Verlängerung ist gemäß § 16 Abs. 3 BEEG wie folgt zu unterscheiden:

  • Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

    Die Arbeitnehmerin wollte ursprünglich für ein Jahr Elternzeit nehmen. Nach dieser Zeit sollte das Kind von dem Vater betreut werden. Während der Elternzeit stirbt der Vater.

  • Im Übrigen muss die Entscheidung des Arbeitgebers über die Zustimmung zu einer Verlängerung den Grundsätzen des billigen Ermessens gemäß § 315 BGB entsprechen, d.h. die wesentlichen Umstände des Einzelfalls müssen abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sein (BAG 18.10.2011 - 9 AZR 315/10).

Nicht möglich ist eine Verlängerung über den 36-Monats-Zeitraum hinaus.

4.3 Vorzeitige Beendigung

Gemäß § 16 Abs. 3 BEEG kann die Elternzeit in den folgenden Fällen vorzeitig beendet werden:

  • Wenn der Arbeitgeber zustimmt.
  • Wegen der Geburt eines weiteren Kindes - hier aber kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung aus dringenden betrieblichen gründen ablehnen.
  • Bei Vorliegen eines Härtefalls - auch hier kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.Als mögliche Härtefälle werden im Gesetz beispielshaft genannt:
    • Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes.
    • Erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach der Inanspruchnahme der Elternzeit.
  • Zur Inanspruchnahme der Mutterschaftsschutzfristen:Rechtsänderung zum 18. September 2012: Bis zum 17. September 2012 war in § 16 Abs. 3 BEEG ausdrücklich geregelt, dass eine vorzeitige Beendigung zur Inanspruchnahme der Mutterschaftsschutzfristen nicht möglich ist. Mit der Rechtsänderung wurde diese Möglichkeit geschaffen.Der Arbeitnehmer soll dabei dem Arbeitgeber die Beendigung rechtzeitig anzeigen.

Zu der Rechtslage bei der vorzeitigen Beendigung siehe den Beitrag "Elternzeit - Erwerbstätigkeit".

5. Sozialversicherung

Während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft in den Sozialversicherungen beitragsfrei bestehen. Privat krankenversicherte Frauen müssen jedoch während der Elternzeit den vollen Beitrag weiterzahlen. Dadurch werden sie doppelt belastet, weil in dieser Zeit kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird.

Die Zeit wird in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem fiktiven Bruttoeinkommen als Pflichtversicherungszeit angerechnet. Bei einer zusätzlichen Teilzeitbeschäftigung sind dem tatsächlichen Verdienst entsprechende Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt dann entsprechend der Höhe des fiktiven plus des tatsächlichen Einkommens.

6. Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit

Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren (für das eigene Fristen laufen), kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann gemäß § 16 Abs. 3 BEEG eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil der vorherigen Elternzeit von bis zu zwölf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 S. 4 BEEG). Bei seiner Entscheidung über die Zustimmung ist der Arbeitgeber an billiges Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden (BAG 21.04.2009 - 9 AZR 391/08).

Die Mitarbeiterin hat während der zweiten Elternzeit keinen Anspruch auf den von dem Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für das weitere Kind, es sei denn, sie hat während der Zeit als Teilzeitkraft weitergearbeitet.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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