JuraForum.de > Lexikon > E > Elternzeit
Während der Elternzeit, in der der Arbeitnehmer auch nicht teilweise berufstätig ist, ruht das Arbeitsverhältnis einer Mutter, eines Vaters oder einer anderer berechtigten Person für längstens 36 Monate. Daneben ist es möglich, dass der Arbeitnehmer in der Elternzeit erwerbstätig ist.
Rechtsgrundlage der Elternzeit sind die §§ 15 ff. BEEG.
Ein evtl. bei dem Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbarter Verzicht des Arbeitnehmers auf die Elternzeit ist unwirksam.
Allgemeine Voraussetzung für die Gewährung von Elternzeit ist, dass ein wirksames Arbeitsverhältnis und ein Betreuungsverhältnis zu dem geborenen oder adoptierten Kind besteht und das Kind in dem Haus der Person lebt, die die Elternzeit in Anspruch nehmen will.
Anspruchsberechtigt für die Elternzeit sind gemäß § 15 Abs. 1, 1a BEEG, § 1 Abs. 3, 4 BEEG folgende Personengruppen:
Beide Eltern können die Elternzeit ganz oder zeitweise auch gemeinsam nehmen. Beide haben zudem Anspruch auf den vollen Zeitraum, d.h. die 36 Monate.
Der Arbeitnehmer kann durch eine einfache Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber sein Recht auf die Inanspruchnahme begründen.
Dabei bestehen folgende Grundsätze:
Geht die Erklärung dem Arbeitgeber zu spät zu, so beginnt die Elternzeit, nachdem die Frist von sieben Wochen abgelaufen ist, ohne sich am Ende um diese Zeit zu verlängern.
Die Elternzeit beginnt rechtlich mit der Geburt oder der Adoption des Kindes, praktisch mit dem Ende der Mutterschutzfrist, und dauert grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten bzw. bei Adoption bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes. Sie kann auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte erfordert die Zustimmung des Arbeitgebers.
Die Zeit des Mutterschutzes fällt mit den 36 Monaten der Elternzeit zusammen, sodass sich die tatsächliche Dauer der Elternzeit um die Dauer des Mutterschutzes reduziert.
Mit dem Einverständnis des Arbeitgebers kann ein Jahr der Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden.
Bei der Verlängerung ist gemäß § 16 Abs. 3 BEEG wie folgt zu unterscheiden:
Die Arbeitnehmerin wollte ursprünglich für ein Jahr Elternzeit nehmen. Nach dieser Zeit sollte das Kind von dem Vater betreut werden. Während der Elternzeit stirbt der Vater.
Nicht möglich ist eine Verlängerung über den 36-Monats-Zeitraum hinaus.
Gemäß § 16 Abs. 3 BEEG kann die Elternzeit in den folgenden Fällen vorzeitig beendet werden:
Zu der Rechtslage bei der vorzeitigen Beendigung siehe den Beitrag "Elternzeit - Erwerbstätigkeit".
Während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft in den Sozialversicherungen beitragsfrei bestehen. Privat krankenversicherte Frauen müssen jedoch während der Elternzeit den vollen Beitrag weiterzahlen. Dadurch werden sie doppelt belastet, weil in dieser Zeit kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird.
Die Zeit wird in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem fiktiven Bruttoeinkommen als Pflichtversicherungszeit angerechnet. Bei einer zusätzlichen Teilzeitbeschäftigung sind dem tatsächlichen Verdienst entsprechende Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt dann entsprechend der Höhe des fiktiven plus des tatsächlichen Einkommens.
Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren (für das eigene Fristen laufen), kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann gemäß § 16 Abs. 3 BEEG eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil der vorherigen Elternzeit von bis zu zwölf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 S. 4 BEEG). Bei seiner Entscheidung über die Zustimmung ist der Arbeitgeber an billiges Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden (BAG 21.04.2009 - 9 AZR 391/08).
Die Mitarbeiterin hat während der zweiten Elternzeit keinen Anspruch auf den von dem Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für das weitere Kind, es sei denn, sie hat während der Zeit als Teilzeitkraft weitergearbeitet.
§§ 15 ff. BEEG
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