( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deLexikonEElternzeit 

Elternzeit

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Elternzeit ist das Ruhen des Arbeitsverhältnisses einer Mutter, eines Vaters oder einer anderer berechtigten Person während höchstens 36 Monaten anläßlich einer Geburt oder Adoption eines Kindes.

Rechtsgrundlage der Elternzeit sind die §§ 15 ff. BEEG.

2. Wirkungen der Elternzeit

Während der Elternzeit, in der der Arbeitnehmer auch nicht teilweise berufstätig ist, ruht das Arbeitsverhältnis einer Mutter, eines Vaters oder einer anderer berechtigten Person für längstens 36 Monate.

Ein evtl. bei dem Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbarter Verzicht des Arbeitnehmers auf die Elternzeit ist unwirksam.

3. Anspruchsberechtigte

3.1 Allgemein

Anspruchsberechtigt für die Elternzeit sind gemäß § 15 Abs. 1 BEEG, § 1 Abs. 3, 4 BEEG folgende Peronengruppen:

Voraussetzung für die Gewährung von Elternzeit ist, dass ein wirksames Arbeitsverhältnis und ein Betreuungsverhältnis zu dem geborenen oder adoptierten Kind besteht und das Kind in dem Haus der Person lebt, die die Elternzeit in Anspruch nehmen will.

Beide Eltern können die Elternzeit ganz oder zeitweise auch gemeinsam nehmen. Beide haben zudem Anspruch auf den vollen Zeitraum, d.h. die 36 Monate.

3.2 Anspruchserweiterung 2009

Mit dem im Januar 2009 neu eingefügten § 15 Abs. 1a BEEG kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Elternzeit auch von den Großeltern des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Bedingungen sind:

4. Erklärungsform und Frist

Der Arbeitnehmer kann durch eine einfache Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber sein Recht auf die Inanspruchnahme begründen.

Dabei bestehen folgende Grundsätze:

Geht die Erklärung dem Arbeitgeber zu spät zu, so beginnt die Elternzeit, nachdem die Frist von sieben Wochen abgelaufen ist, ohne sich am Ende um diese Zeit zu verlängern.

5. Dauer

Die Elternzeit beginnt rechtlich mit der Geburt oder der Adoption des Kindes, praktisch mit dem Ende der Mutterschutzfrist, und dauert grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten bzw. bei Adoption bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes. Sie kann auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte erfordert die Zustimmung des Arbeitgebers.

Die Zeit des Mutterschutzes fällt mit den 36 Monaten der Elternzeit zusammen, sodass sich die tatsächliche Dauer der Elternzeit um die Dauer des Mutterschutzes reduziert.

Mit dem Einverständnis des Arbeitgebers kann ein Jahr der Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden.

Eine vorzeitige, d.h. früher als geplante Beendigung oder eine Verlängerung der Elternzeit ist gemäß § 16 Abs. 3 BEEG grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Dieser hat nach der Rechtsprechung die Zustimmung aber zu erteilen, wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen. Dies kann die Einstellung einer Ersatzkraft sein, mit der bis zum vereinbarten Ende der Elternzeit ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Der Arbeitgeber muss einer Verlängerung der Elternzeit dann zustimmen, wenn der Mitarbeiter einen wichtigen Grund vorweisen kann. Als wichtiger Grund anerkannt ist der Wegfall der vorgesehenen Betreuungsmöglichkeit.

Die Arbeitnehmerin wollte ursprünglich für ein Jahr Elternzeit nehmen. Nach dieser Zeit sollte das Kind von der Großmutter betreut werden. Während der Elternzeit stirbt die Großmutter.

Nicht möglich ist eine Verlängerung über den 36-Monats-Zeitraum hinaus.

6. Sozialversicherung

Während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft in den Sozialversicherungen beitragsfrei bestehen. Privat krankenversicherte Frauen müssen jedoch während der Elternzeit den vollen Beitrag weiterzahlen. Dadurch werden sie doppelt belastet, weil in dieser Zeit kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird.

Die Zeit wird in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem fiktiven Bruttoeinkommen als Pflichtversicherungszeit angerechnet. Bei einer zusätzlichen Teilzeitbeschäftigung sind dem tatsächlichen Verdienst entsprechende Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt dann entsprechend der Höhe des fiktiven plus des tatsächlichen Einkommens.

7. Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit

Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren (für das eigene Fristen laufen), kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann gemäß § 16 Abs. 3 BEEG eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil der vorherigen Elternzeit von bis zu zwölf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 S. 4 BEEG). Bei seiner Entscheidung über die Zustimmung ist der Arbeitgeber an billiges Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden (BAG 21.04.2009 - 9 AZR 391/08).

Die Mitarbeiterin hat während der zweiten Elternzeit keinen Anspruch auf den von dem Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für das weitere Kind, es sei denn, sie hat während der Zeit als Teilzeitkraft weitergearbeitet.

Anzeigen

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:


http://www.juraforum.de/lexikon/elternzeit

© "Elternzeit" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte

ANZEIGEN