Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonEElternunterhalt 

Elternunterhalt

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Als Elternunterhalt wird der Unterhalt von Kindern oder Enkelkindern für die Eltern / Großeltern bezeichnet.

In gerader Linie miteinander verwandte Personen sind gemäß § 1601 BGB verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Praktische Relevanz erlangt der Elternunterhalt insbesondere dann, wenn ein Elternteil in ein Pflegeheim o.Ä. einziehen muss und die Kosten nicht mehr durch das Einkommen gedeckt werden können.

2. Bedarf

Voraussetzung der Bedürftigkeit ist, dass die Eltern sich nicht selbst unterhalten können. Vor der Inanspruchnahme der Kinder sind andere Maßnahmen zur Unterhaltssicherung in Anspruch zu nehmen, z.B. die Beantragung einer Grundsicherung oder die Verwertung eigenen Vermögens.

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung des betreffenden Elternteils. Kommt es zu nachteiligen Veränderungen der Einkommensverhältnisse, so reduziert sich nach einer Übergangsphase auch der Bedarf des Unterhaltsbedürftigen.

Der Unterhaltsverpflichtete muss eine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards jedenfalls insoweit nicht hinnehmen, als er nicht einen nach seinen Einkommensverhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt.

3. Leistungspflicht

3.1 Rang der Unterhaltspflichtigen

Der Ehegattenunterhalt hat gegenüber dem von den Kindern zu leistenden Elternunterhalt Vorrang, d.h. sofern ein leistungsfähiger Ehegatte existiert, ist dieser in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für den nachehelichen Unterhaltsanspruch.

Die Kinder des Unterhaltsbedürftigen haften gemäß § 1606 Abs. 2 BGB vor den Enkelkindern, ebenso haften sie vor den Eltern des Unterhaltsberechtigten, d.h. vor ihren Großeltern. Dies ergibt sich aus § 1606 Abs. 1 BGB, nach dem die Abkömmlinge vor den Verwandten in aufsteigender Linie haften.

Alle Kinder haften grundsätzlich als Gesamtschuldner anteilig für den Elternunterhalt. Hat der Sozialhilfeträger die Leistungen nur bei einem Kind eingefordert, so kann dieses grundsätzlich bei seinen Geschwistern einen Ausgleich fordern. Voraussetzung ist aber auch hier deren Leistungsfähigkeit.

Zwischen Geschwistern besteht insofern ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch der neben dem relevanten Einkommen alle zur Berechnung der Haftungsquote notwendigen Informationen umfasst.

Nach der Entscheidung BGH 07.05.2003 - XII ZR 229/00 besteht jedoch kein Auskunftsanspruch gegen den Ehepartner des Geschwisterteils.

3.2 Rang des Elternunterhalts bei mehreren Unterhaltsbedürftigen

Ist die grundsätzlich den Elternunterhalt leistende Person auch anderen Unterhaltsbedürftigen leistungspflichtig und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltsansprüche aller Bedürftigen nicht aus, d.h. besteht ein Mangelfall, so richtet sich der Ausgleich der Unterhaltsansprüche nach der gesetzlich geregelten Rangfolge.

4. Leistungsfähigkeit

Grundsätzlich hat der Unterhaltspflichtige auch beim Elternunterhalt den Stamm seines Vermögens einzusetzen. Voraussetzung der Leistungsfähigkeit des (erwachsenen) Kindes ist gemäß § 1603 BGB, dass der eigene, angemessene Unterhalt nicht gefährdet ist. Der Selbstbehalt gegenüber den Eltern beträgt mindestens 1.500,00 EUR. Dabei sind insbesondere bestehende Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und Ehegatten zu berücksichtigen.

Die aktuellen Grundsätze des BGH bzw. die Berechnung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt sind in dem Urteil BGH 28.07.2010 - XII ZR 140/07 detailliert aufgezeigt.

Unberücksichtigt bleiben Einkommen und Vermögen,

  • das dem eigenen angemessenen Unterhalt dient,
  • das zur Deckung anderweitiger, ranghöherer Unterhaltspflichten benötigt wird (s.o.),
  • das der angemessenen Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen dient,
  • sowie das eigenen Wohnzwecken dienende angemessene Hausgrundstück bzw. Aufwendungen zu dessen Erhalt (Hypothekentilgungsraten, notwendige Renovierungskosten, Anliegerabgaben).Nach einem Urteil des BGH vom 19.03.2003 - XII ZR 123/00 ist der Wohnwert des Eigenheims des auf Rückgriff von dem Sozialhilfeträger in Anspruch Genommenen nicht in Höhe der objektiven Marktmiete, sondern in Höhe des ersparten Mietzinses anzusetzen. Tilgungsleistungen sind grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen.

Bei der Frage des Einsatzes des Vermögensstamms muss dem Unterhaltspflichtigen nach der Entscheidung BGH 30.08.2006 - XII ZR 98/04 der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm zuzubilligenden Altersvorsorge (unabhängig von den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung) in Höhe von bis zu 5 % des Bruttoeinkommens bis zum Renteneintritt ergäbe.

5. Rückgriff des Sozialhilfeträgers

Der Unterhaltsanspruch der Eltern geht bei Leistungen des Sozialhilfeträgers aufgrund der Regelung des § 94 SGB XII automatisch auf diesen über, es erfolgt nur eine Rechtswahrungsanzeige. Dies gilt grundsätzlich nicht für Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz.

Der Sozialhilfeträger kann daher den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich in Regress nehmen.

Mit dem Urteil BVerfG 07.06.2005 - 1 BvR 1598/96 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Sozialhilfeträger nicht berechtigt ist, die Tochter zur Aufnahme eines zinslosen Darlehens zur Übernahme der für ihre Mutter entstandenen Kosten zu verpflichten.

Hat der unterhaltsbedürftige Elternteil mit einem Kind ein Hausgrundstück im Gegenzug zu einer Verpflichtung zur Pflegeleistung übertragen, so tritt bei einem Umzug des Pflegebedürftigen in ein Pflegeheim an die Stelle von Pflege- und Dienstleistungen, die nach der Vorstellung der Vertragsparteien von dem Übernehmer oder dessen Familienangehörigen persönlich erbracht werden sollten, keine Zahlungsverpflichtung des Kindes (BGH 29.01.2010 - V ZR 132/09).

6. Ausschluss / Verwirkung

Gemäß § 1611 BGB kann der Unterhaltsanspruch herabgesetzt werden bzw. gänzlich entfallen, wenn der Unterhaltspflichtige durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Die Verletzung der Pflichten kann dabei auch einen längeren Zeitraum zurückliegen.

Nach einem Urteil des BGH vom 19.05.2004 - XII ZR 304/02 kann der Anspruch auf Elternunterhalt durch das Zurücklassen des Kindes bei den Großeltern und fehlender Kontaktpflege während dieser Zeit verwirkt werden (Treu und Glauben).

Ein auch ggf. jahrzehntelanger fehlender Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil aufgrund des Fehlverhaltens des Elternteils rechtfertigt dann keinen Ausschluss des Unterhaltsrechts, wenn das Fehlverhalten auf einer als schicksalsbedingt zu qualifizierenden Krankheit der Mutter beruht (BGH 15.09.2010 - XII ZR 148/09).

Lexikon lizenziert von:

© "Elternunterhalt" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte