Das Elterngeld und auch die Elternzeit sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt.
Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung, deren Höhe sich an dem bisherigen Einkommen des betreuenden Elternteils orientiert. Besonderheit ist, dass sich die Anspruchsberechtigung nicht nur auf in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehende Personen bezieht, sondern auch Selbstständige und Arbeitssuchende Anspruch auf die Leistung haben.
mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,Dies gilt auch für die in § 1 Absatz 3 BEEG aufgeführten, nicht leiblichen Kinder des Berechtigten.
das Kind selbst betreuen und erziehen,Sind die Eltern wegen einer schweren Krankheit oder einer Schwerbehinderung an der Betreuung des Kindes gehindert oder sind sie verstorben, so haben gemäß § 1 Absatz 4 BEEG Verwandte bis zum dritten Grad bzw. ihre Ehepartner/Lebenspartner bei der Betreuung des Kindes und dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf das Elterngeld.
keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen,Der Berechtigte ist gemäß § 1 Absatz 6 BEEG nicht voll erwerbstätig im Sinne des Gesetzes wenn seine monatlich durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt, er eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder es sich um eine geeignete Tagespflegeperson (§ 23 SGB VIII) handelt, die nicht mehr als fünf Kinder betreut. Die beiden letztgenannten Personenkreise können somit auch mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeiten, ohne dass sie ihren Anspruch verlieren.
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann der Anspruch auf Elterngeld trotzdem bestehen, wenn neben den obigen Voraussetzungen eine der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 BEEG gegeben ist.
Die Anspruchsvoraussetzungen für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer bestimmen sich nach § 1 Absatz 7 BEEG.
3. Höhe des Elterngeldes
Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich gemäß § 2 Absatz 1 BEEG nach dem in den letzten zwölf Monaten von dem Antragsteller bezogenen durchschnittlichen Einkommen und beträgt grundsätzlich 67 % dieses Durchschnittseinkommens, maximal jedoch 1.800,00 EUR.Ab einem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.200,00 EUR wird seit dem 01.01.2011 die Quote auf bis zu 65 % abgesenkt.Bei der Berechnung der Zwölf-Monats-Frist bleiben gemäß § 2 Absatz 7 Satz 5 und 6 BEEG Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes für ein älteres Kind Elterngeld bezogen hat, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.Der Sachverhalt der Elternzeit ohne Einkommensbezug wird hingegen zulässigerweise berücksichtigt (BSG 25.06.2009 - B 10 EG 8/08 R).Der vor der Geburt eines Kindes durch die anspruchsberechtigte Person veranlasste, das monatliche Nettoeinkommen erhöhende Lohnsteuerklassenwechsel ist zulässig (BSG 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R).Nach dem Urteil BSG 03.12.2009 - B 10 EG 3/09 "sind Umsatzbeteiligungen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden, bei der Berechnung des Elterngelds als Einnahmen zu berücksichtigen."
Bei Antragstellern, die zuvor kein Einkommen bezogen haben (Arbeitslosengeld II-Empfänger, Hausfrauen, Studenten etc.), wird gemäß § 2 Absatz 5 BEEG ein pauschales Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR gezahlt, das nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet wird.
Selbstständige erhalten 67 % ihres um die Steuern bereinigten Gewinns des letzten Veranlagungszeitraums. Dabei ist das zu berücksichtigende Einkommen entweder nach Maßgabe des § 2 Absatz 8 BEEG oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 9 BEEG zu ermitteln (BSG 03.12.2009 - B 10 EG 2/09):
§ 2 Absatz 8 BEEG enthält den Grundsatz, dass als Einkommen aus selbstständiger Arbeit der (um Steuern, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte) Gewinn zu berücksichtigen ist. Nach § 2 Absatz 8 Satz 2 BEEG ist Grundlage der Einkommensermittlung der Gewinn, der sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Absatz 3 EStG entsprechenden Berechnung (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) ergibt. Erst wenn der Gewinn danach nicht ermittelt werden kann, ist nach § 2 Absatz 8 Satz 3 BEEG von den Einnahmen eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 20 % abzuziehen.Nach § 2 Absatz 8 Satz 5 BEEG bleiben auf Antrag der berechtigten Person Kalendermonate des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind oder von Mutterschaftsgeld sowie Kalendermonate, in denen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung die Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden konnte, bei der Bestimmung des Zwölfmonatszeitraums vor der Geburt des Kindes unberücksichtigt.
Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus selbstständiger Arbeit zugrunde liegende Erwerbstätigkeit "sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden", gilt nach § 2 Absatz 9 Satz 1 BEEG abweichend von Absatz 8 als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt.Diese Fiktion tritt nach § 2 Absatz 9 Satz 2 BEEG nicht ein, wenn im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 2 Absatz 7 Satz 5 oder 6 BEEG vorgelegen haben, also Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen worden ist und/oder Einkommen aus Erwerbstätigkeit wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ganz oder teilweise weggefallen ist.
Ist in dem für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraum zusätzlich Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden, kann nach § 2 Absatz 9 Satz 3 BEEG der (sich aus einem Steuerbescheid ergebende) durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums i.S.d. Absatzes 9 Satz 1 nur dann herangezogen werden, wenn auch im Veranlagungszeitraum Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden sind. Ist dies der Fall, gilt als monatliches Einkommen i.S. von Absatz 7 Satz 1 das im Veranlagungszeitraum erzielte monatliche Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Bei Mehrlingsgeburten wird für jedes weitere Kind ein Zuschlag von 300,00 EUR gezahlt.
Daneben wird ein sogenannter Geschwisterbonus gezahlt. Voraussetzung ist, dass das Kind ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder mindestens zwei Geschwister unter sechs Jahren hat. Der Bonus beträgt 10 % des Elterngeldes, mindestens aber 75,00 EUR und wird bis zum dritten bzw. sechsten Geburtstag des ältesten Kindes gezahlt.
Das Elterngeld wird grundsätzlich steuerfrei und sozialabgabenfrei gezahlt, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (BFH 21.09.2009 - VI B 31/09).
Bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden Einkünfte, die zur Vermeidung von Doppelbesteuerung im Inland steuerbefreit sind, Einnahmen, die nach deutschem Steuerrecht zwar als Einkünfte zu qualifizieren wären, aber aufgrund von supra- oder internationalrechtlichen Regelungen für einen bestimmten Personenkreis nicht nach deutschem Recht zu versteuern sind, und Einnahmen, die nur nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder überhaupt keiner staatlichen Besteuerung unterliegen. Hingegen werden beispielsweise Einkünfte, die zum zu versteuernden Einkommen gehören, für die aber infolge des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG die Einkommensteuer Null Euro beträgt, im Rahmen der Elterngeldberechnung berücksichtigt.
4. Bezugsdauer
Die Bezugsdauer ist in § 4 BEEG geregelt:
Grundsätzlich wird das Elterngeld für einen Zeitraum von zwölf Monaten gezahlt.
Es besteht ein Anspruch auf weitere zwei Monate, wenn
für mindestens zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit durch den jeweils anderen Partner erfolgt (sogenannter Väterbonus)
mit der Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden wäre
für den anderen Elternteil die Betreuung unmöglich ist, insbesondere aus Gründen einer schweren Krankheit oder einer Schwerbehinderung
der betreuende Elternteil Inhaber des alleinigen Sorgerechts bzw. Aufenthaltsbestimmungsrechts ist, sein Einkommen zur Betreuung des Kindes gemindert wurde und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
Gemäß § 6 S. 2 BEEG können die Berechtigten den Auszahlungszeitraum durch Halbierung der Monatsbeträge auf insgesamt bis zu 28 Monate verlängern.
5. Anrechnung
Anrechnung des Verdienstes des Berechtigten:
Während des Bezugs des Elterngeldes ist eine bis zu 30 Stunden wöchentlich dauernde Berufstätigkeit erlaubt. Die Höhe des Elterngeldes reduziert sich in diesen Fällen gemäß § 2 Abs. 3 BEEG auf 67 % der Differenz zwischen dem Einkommen vor der Geburt des Kindes und dem Einkommen nach der Geburt des Kindes, wobei das Einkommen vor der Geburt auf einen Betrag von höchstens 2.700,00 EUR festgesetzt wird.
Anrechnung auf andere Sozialleistungen:
Das Elterngeld wird gemäß § 3 Abs. 2 BEEG in Höhe des Mindestbetrags von 300,00 EUR nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet.
Darüber hinaus ist die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes beim Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II, nach dem SGB XII und bei dem Kinderzuschlag zum 01.01.2011 aufgehoben worden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bedarf des betreuenden Elternteils und der des Kindes im System der Grundsicherung durch die Regelbedarfe und die Zusatzleistungen, gegebenenfalls einschließlich des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende, umfassend gesichert ist und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird.
Hechtner: Elterngeld: Steuerliche Maßgeblichkeit durch Haushaltsbegleitgesetz 2011. Der Ausschluss von Elterngeld für "Reiche" als politischer Placebo-Effekt; Neue Wirtschaftsbriefe - NWB 2011, 896
Röhl: Zwischenbilanz und erste Rechtsprechung zum Elterngeld und BEEG; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 1418