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Das Elterngeld und auch die Elternzeit sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt.
Das Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung, deren Höhe sich an dem bisherigen Einkommen des betreuenden Elternteils orientiert. Besonderheit ist, dass sich die Anspruchsberechtigung nicht nur auf in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehende Personen bezieht, sondern auch Selbstständige und Arbeitssuchende Anspruch auf die Leistung haben.
Berechtigt zur Inanspruchnahme des Elterngeldes sind gemäß § 1 Absatz 1 BEEG Deutsche sowie freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die
Die Anspruchsvoraussetzungen für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer bestimmen sich nach § 1 Absatz 7 BEEG.
Das Elterngeld wird grundsätzlich steuerfrei und sozialabgabenfrei gezahlt, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (BFH 21.09.2009 - VI B 31/09).
Bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden Einkünfte, die zur Vermeidung von Doppelbesteuerung im Inland steuerbefreit sind, Einnahmen, die nach deutschem Steuerrecht zwar als Einkünfte zu qualifizieren wären, aber aufgrund von supra- oder internationalrechtlichen Regelungen für einen bestimmten Personenkreis nicht nach deutschem Recht zu versteuern sind, und Einnahmen, die nur nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder überhaupt keiner staatlichen Besteuerung unterliegen. Hingegen werden beispielsweise Einkünfte, die zum zu versteuernden Einkommen gehören, für die aber infolge des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG die Einkommensteuer Null Euro beträgt, im Rahmen der Elterngeldberechnung berücksichtigt.
Die Bezugsdauer ist in § 4 BEEG geregelt:
Grundsätzlich wird das Elterngeld für einen Zeitraum von zwölf Monaten gezahlt.
Es besteht ein Anspruch auf weitere zwei Monate, wenn
Gemäß § 6 S. 2 BEEG können die Berechtigten den Auszahlungszeitraum durch Halbierung der Monatsbeträge auf insgesamt bis zu 28 Monate verlängern.
Anrechnung des Verdienstes des Berechtigten:
Während des Bezugs des Elterngeldes ist eine bis zu 30 Stunden dauernde Berufstätigkeit erlaubt. Die Höhe des Elterngeldes reduziert sich in diesen Fällen gemäß § 2 Abs. 3 BEEG auf 67 % der Differenz zwischen dem Einkommen vor der Geburt des Kindes und dem Einkommen nach der Geburt des Kindes, wobei das Einkommen vor der Geburt auf einen Betrag von höchstens 2.770,00 EUR festgesetzt wird.
Anrechnung auf andere Sozialleistungen:
Das Elterngeld wird gemäß § 3 Abs. 2 BEEG in Höhe des Mindestbetrags von 300,00 EUR nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet. Bei Mehrlingsgeburten besteht der anrechnungsfreie Betrag für jedes Kind.
Darüber hinaus ist die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes beim Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II, nach dem SGB XII und bei dem Kinderzuschlag zum 01.01.2011 aufgehoben worden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bedarf des betreuenden Elternteils und der des Kindes im System der Grundsicherung durch die Regelbedarfe und die Zusatzleistungen, gegebenenfalls einschließlich des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende, umfassend gesichert ist und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird.
Die für das Elterngeld erforderliche aufwendige Einkommensermittlung belastete die Verwaltungen der Länder in unvertretbar hohem Maße. Insofern ist im September 2012 eine Reform der Berechnungen zum Elterngeldvollzug eingetreten. Das Gesetz zielt auf eine erhebliche Vereinfachung des Vollzugs des Elterngeldes, bei der der Charakter der Leistung gewahrt und Mehrausgaben vermieden werden. Zu diesem Zweck wurde die Einkommensermittlung durch die Pauschalierung von Steuern und Abgaben erleichtert. Zudem ist das Recht übersichtlicher gestaltet.
Rechtsgrundlagen sind die neu eingefügten §§ 2a - 2f Abs. 2 BEEG:
§§ 1 - 14 BEEG
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