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JuraForum.deLexikonEElektroschrott-Richtlinie 

Elektroschrott-Richtlinie

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Europäische Union bestimmt mit der Richtlinie RL 2002/96 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte Vorgaben für das Einsammeln und Verwerten von Elektronikschrott und elektronischen Altgeräten. Zudem wird durch die Richtlinie RL 2002/95 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten die Verwendung giftiger Substanzen in Elektrogeräten eingeschränkt. Die Hersteller sind verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen.

Elektro- und Elektronikaltgeräte stellen einen der am schnellsten zunehmenden Abfallströme in der Europäische Union dar. Europaweit werden jährlich 2,2 Mio. Personal Computer, 3 Mio. Faxgeräte und Anrufbeantworter sowie 6,5 Mio. Telefone und Handys verschrottet. Nach Angaben der EU-Kommission produziert jeder EU-Bürger somit jährlich durchschnittlich 14 kg Elektroschrott, die sich in der gesamten EU auf 6 Mio. Tonnen jährlich addieren. Viele davon enthalten giftige Substanzen wie Quecksilber, Blei und Cadmium.

Ziele der Richtlinien sind eine erweiterte Herstellerhaftung und nicht zuletzt die Abfallvermeidung. Ein weiteres Ziel ist, die externen Kosten der Abfallentsorgung, die bisher von den lokalen Behörden getragen wurden, zu internalisieren.

2. Inhalt der Richtlinie

2.1 Entsorgung/Schadstoffminderung

Seit 2005 ist die Entsorgung von Elektrogeräten in dem Hausmüll verboten. Stattdessen können ausgemusterte Elektrogeräte vom Verbraucher seit 2005 kostenlos entsorgt werden. Hierzu werden die Hersteller verpflichtet, ihre Altgeräte nicht nur zurückzunehmen und zu recyceln, sondern auch einzusammeln.

Dadurch sollen die Umweltverschmutzung verringert und wertvolle Ressourcen geschont werden. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass Stoffe, die bisher bei der Abfallentsorgung eine Gefahr darstellten, nicht mehr in Neugeräten verwendet werden.

Nach der RL 2002/96 soll eine obligatorische Recyclingquote von mindestens 75 % des Gewichts der Altgeräte erreicht werden.

Besonders giftige Substanzen wie Blei, Quecksilber, Cadmium und Chrom dürfen nicht mehr in Elektrogeräten verwendet werden. Auch sollen die häufig in Fernsehern enthaltenen bromhaltigen Brandhemmer durch andere Stoffe ersetzt werden.

2.2 Kosten

Die Hersteller müssen, bevor sie ein neues Gerät auf den Markt bringen, die spätere Entsorgung finanziell absichern. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Geräte auch tatsächlich entsorgt werden. Die Finanzierung der Entsorgung der Geräte, die beim Inkrafttreten der neuen Richtlinien bereits auf dem Markt waren, müssen die Hersteller kollektiv übernehmen.

Der Hersteller hat dabei die Wahl, ob er die Entsorgung selbst durchführt, oder sie einem kollektiven Sammelsystem überlässt. Kommunale Sammlungen von Altgeräten sind auch weiterhin ausdrücklich erlaubt. Auf diese Weise können vor allem kleine Händler in den Innenstädten entlastet werden. Bisher in Deutschland bewährte Strukturen können so bestehen bleiben.

Die Industrie schätzt die Kosten für das umweltverträgliche Recycling in Deutschland auf jährlich zwischen 350 und 500 Millionen EUR. Diese werden letztlich vom Verbraucher getragen, denn die Hersteller werden diese Kosten auf den Preis für Neugeräte aufschlagen, die sich damit um 1 - 3 % verteuern würden.

3. Umsetzung in Deutschland

In Deutschland wurde der Inhalt der Richtlinien mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz umgesetzt, siehe insofern den Beitrag Elektro- und Elektronikgerätegesetz.

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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