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Elektronische Übermittlung von Steuerklärungen und anderen Mitteilungen an die Finanzverwaltung.
Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen erheblichen Daten ist seit einiger Zeit zulässig. Rechtsgrundlage war im Wesentlichen neben § 87a AO die nunmehr aufgehobene Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung.
Gemäß § 150 Abs. 6 AO können in einer Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums die Zulässigkeit der elektronischen Übermittlung sowie die näheren Ausführungen bestimmt werden.
Seit 2003 ist die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in Kraft.
Der Anwendungsbereich der elektronischen Übermittlung umfasst
Nicht möglich ist die obige Erklärung für Verbrauchssteuern. Daneben kann das Bundesfinanzministerium Einschränkungen durch ein BMF-Schreiben bekanntgeben.
Gemäß §§ 3 - 5 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung müssen Software-Programme zur Erfassung, Bearbeitung oder elektronischen Übertragung der Steuerdaten eine fehlerlose Übertragung garantieren. Die Hersteller haften gemäß § 5 StDÜV für die unrichtige oder unvollständige Erfassung, Verarbeitung oder Übermittlung der Steuerdaten. Die Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
Gemäß § 87a Abs. 3 AO kann die gesetzlich geforderte Schriftform für Anträge, Erklärungen, Mitteilungen grundsätzlich durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Dabei handelt es sich um eine elektronische Verschlüsselung des Dokuments.
Die elektronische Signatur wird mit einem privaten Signaturschlüssel (Chipkarte) und einer PIN-Nummer erstellt. Der Empfänger des Dokuments kann die Echtheit mit einem öffentlichen Schlüssel überprüfen.
Es ist zwischen elektronischen Signaturen, fortgeschrittenen elektronischen Signaturen und qualifizierten elektronischen Signaturen zu unterscheiden, wobei Letztere den höchsten Sicherheitsstandard darstellen.
§ 87a Abs. 6 AO enthält eine Ausnahmeregelung: Bis zum 31.12.2005 ist es ausreichend, wenn das Dokument mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur verschlüsselt wird, die den Anforderungen des § 7 StDÜV entspricht.
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
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