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Elektronische Justizkommunikation

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Gemäß § 130a ZPO können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, Anträge und Erklärungen der Parteien sowie Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter auch elektronisch eingereicht werden, Das Dokument soll dabei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

Nach dem Urteil BGH 14.01.2010 - VII ZB 112/08 ist es bei bestimmenden Schriftsätzen jedoch zwingend, dass das Schriftstück mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Die Einreichung von Schriftsätzen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfordert, dass dies grundsätzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt erfolgt. Die Eingabe durch eine Rechtsanwaltsgehilfin ist nicht ausreichend (BGH 21.12.2010 - VI ZB 28/10).

Der Schriftverkehr (und dadurch letztendlich die Prozessdauer) soll durch die Ermöglichung der elektronischen Kommunikation beschleunigt werden:

Daneben wurden folgende Rechtsfragen geregelt:

Gemäß § 130b ZPO genügt bei der gesetzlichen Vorgabe der handschriftlichen Unterzeichnung für Richter, Rechtspfleger etc. die Hinzufügung des Namens des Unterzeichnenden am Dokumentende sowie die Verschlüsselung des Dokuments mit der qualifizierten elektronischen Signatur.

§ 298a ZPO regelt die Führung der elektronischen Akte. Danach können Prozessakten elektronisch geführt werden. In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen in elektronische Dokumente übertragen werden. Die Einzelheiten, insbesondere die Bildung, Führung und Aufbewahrung der Akte, sind in Rechtsverordnungen geregelt.

Rechtsgrundlage der elektronische Akteneinsicht ist § 299 Abs. 3 ZPO: Bei elektronisch geführten Prozessakten kann der Vorsitzende nach seinem Ermessen den zuständigen Rechtsanwälten den elektronischen Zugriff auf die Akten gewähren.

Der Beweiswert der elektronischen Dokumente ist in § 371a ZPO und § 416a ZPO geregelt: Auf mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verschlüsselte Dokumente finden die Vorschriften über private Urkunden Anwendung, öffentliche elektronische Dokumente stehen öffentlichen Urkunden gleich.

2. Spezielle Rechtsgrundlagen

2.1 Allgemein

Die für die jeweiligen Gerichte geltenden speziellen Rechtsgrundlagen sind im Internet unter der Adresse http://www.egvp.de/rechtlicheGrundlagen/spezielleGrundlagen/index.php einsehbar.

2.2 Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

Rechtsgrundlage für die elektronische Kommunikation mit dem Bundesgerichtshof und dem Bundespatentgericht ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht.

2.3 Bundesarbeitsgericht

Auch bei dem Bundesarbeitsgericht können in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden. Die das Verfahren regelnde Rechtsgrundlage ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht.

Die Dateien sind ausschließlich in den elektronischen Gerichtsbriefkasten einzureichen. Die dazu erforderliche Software kann auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts (http://www.bundesarbeitsgericht.de) kostenfrei heruntergeladen werden. Die Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und müssen zusätzliche Angaben enthalten, die die ordnungsgemäße und zügige Zuordnung innerhalb des Gerichts gewährleisten.

2.4 Bundessozialgericht

Bei dem Bundessozialgericht können ebenfalls alle Dokumente in der elektronischen Form eingereicht werden. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht.

Die Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und dem elektronischen Gerichtsbriefkasten zuzuleiten. Die Übertragung erfolgt mittels der von dem Bundessozialgericht zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware, die ebenfalls kostenlos vom Internetportal des Gerichts heruntergeladen werden kann.

2.5 Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzhof

Rechtsgrundlage für die elektronische Kommunikation mit dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Bundespatentgericht sind § 55a VwGO und § 52a FGO i.V.m. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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