JuraForum.de > Lexikon > E > Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Mit dem Elektro-/Elektronikgeräte-Gesetz hat der deutsche Gesetzgeber den Inhalt der RL 2002/95, der RL 2002/96 und der RL 2008/112 in das deutsche Recht umgesetzt.
Die EU regelt mit der Richtlinie RL 2002/96 das Einsammeln und Verwerten von Elektronikschrott und elektronischen Altgeräten. Zudem wird die Verwendung giftiger Substanzen in Elektrogeräten durch die Richtlinie RL 2002/95 eingeschränkt.
Zu diesem Zwecke werden den Herstellern (zu ihnen zählt auch, wer Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft sowie der Importeur von Geräten aus dem Ausland) weitgehende Pflichten auferlegt.
Der Anwendungsbereich des Elektro-/Elektronikgeräte-Gesetzes erstreckt sich gemäß § 2 ElektroG auf Geräte, die unter die in § 2 Abs. 1 ElektroG aufgeführten Kategorien fallen bzw. den im Anhang 1 aufgeführten Geräten entsprechen. Zu beachten ist jedoch, dass die im Anhang 1 aufgeführte Liste nicht abschließend ist und auch mit den dort aufgeführten Geräten vergleichbare Geräte von dem Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sein können.
Sofern das Gerät Teil eines Gerätes ist, das nicht von dem Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst ist, wird auch das Gerät selbst nicht von den Vorgaben des Elektro-/Elektronikgeräte-Gesetzes erfasst.
Die gesetzliche Definition des Herstellers im Sinne des Elektro-/Elektronikgeräte-Gesetzes ist in § 3 Abs. 11 ElektroG niedergelegt. Als Hersteller angesehen werden danach die dort aufgeführten Produzenten.
Der Hersteller hat die in § 13 ElektroG aufgeführten Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber der "Gemeinsamen Stelle" zu erfüllen.
Hersteller sind gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG verpflichtet, dem Umweltbundesamt jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung ihrer Geräte nachzuweisen.
Gemäß § 6 ElektroG wurden die Hersteller verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten, die die den Herstellern nach dem Elektro-/Elektronikgeräte-Gesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat. Zudem wurden der Gemeinsamen Stelle die dem Umweltbundesamt gemäß § 17 ElektroG zustehenden Aufgaben übertragen.
Die "Gemeinsame Stelle" der Hersteller (§ 14 ElektroG) wurde gegründet als Stiftung Elektro-Altgeräte-Register und ist unter folgender Adresse zu erreichen:
Benno-Strauß-Str. 5
90763 Fürth/Bayern
Tel.: 0911 - 766 650
info@stiftung-ear.de
http://www.stiftung-ear.de
Aufgaben der Gemeinsamen Stelle sind u.a.:
Das Gesetz verlangt in § 4 ElektroG, dass die Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte möglichst entsorgungsfreundlich konzipieren.
Gemäß § 5 ElektroG ist es seit dem 1. Juli 2006 unzulässig, neue Elektro- und Elektronikgeräte in den Verkehr zu bringen, die die in der Norm genannten Schadstoffgehalte überschreiten.
Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der EU erstmals in den Verkehr gebracht wurden, müssen von dem Hersteller dauerhaft gekennzeichnet werden, sodass eine eindeutige Identifikation des Herstellers möglich ist und ersichtlich ist, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht wurde. Zudem müssen die Geräte mit dem Symbol "Getrennte Sammlung" ( = durchgestrichene Abfalltonne) versehen sein.
Die Handlung des Inverkehrbringens ist seit dem 01.06.2012 in § 3 Abs. 14 ElektroG erstmals ausdrücklich definiert: Inverkehrbringen ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.
Vor dem Inverkehrbringen sind Hersteller gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG verpflichtet, sich bei dem Umweltbundesamt registrieren zu lassen. Fehlt eine derartige Registrierung, so darf auch ein Vertreiber (§ 3 Abs. 12 ElektroG) ein Elektro- und Elektronikgerät nicht zum Verkauf anbieten.
Geräte, die ausschließlich für den Export in Länder außerhalb der Europäischen Union produziert werden, unterliegen nicht den Vorgaben des Elektro-/Elektronikgeräte-Gesetzes.
Bei Geräten, die aus Drittstaaten in das Gebiet der Europäischen Union importiert werden, gilt der Zeitpunkt des Imports als Inverkehrbringen (und nicht erst die Weiterveräußerung durch den Importeur).
Die Hersteller sind gemäß § 9 Abs. 4, 5 ElektroG verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Behältnisse zur Sammlung der Altgeräte zur Verfügung zu stellen. Rechtsgrundlage der Rücknahmepflicht ist § 10 ElektroG. Danach sind die Hersteller verpflichtet, die gefüllten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der Gemeinsamen Stelle unverzüglich abzuholen. Der Hersteller kann die Altgeräte wiederverwenden oder er hat sie zu entsorgen (§ 10 Abs. 1 ElektroG). Die Entsorgung findet in zwei Schritten statt:
§ 9 Abs. 8 ElektroG ermöglicht den Herstellern daneben die freiwillige Einrichtung von individuellen oder kollektiven Rücknahmesystemen für die unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten.
Die Hersteller sind zudem verpflichtet, für die Entsorgung von gewerblich genutzten Altgeräte zu sorgen, die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in den Verkehr gebracht wurden (§ 10 Abs. 2 ElektroG). Für die Entsorgung der bereits vor dem 13. August 2005 auf dem Markt befindlichen Altgeräte aus dem nicht privaten Bereich ist der Besitzer verantwortlich.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind weiterhin für die getrennte Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten zuständig. Sie haben sicherzustellen, dass private Haushalte Altgeräte unentgeltlich abgeben können (Bringsystem). Die Kombination mit Holsystemen ist möglich.
Es liegt auf der Hand, dass nicht jeder einzelne Hersteller die von ihm hergestellten Geräte gesondert entsorgen kann. Der Hersteller wird deshalb verpflichtet, einen dem Aufkommen an Altgeräten entsprechenden Anteil an der Entsorgung aller Altgeräte zu übernehmen. Dies bedeutet, dass der Hersteller bei den Entsorgungsträgern eine bestimmte Menge an Geräten abholt und diese entsorgt, gleich ob es seine oder die eines anderen Herstellers sind. Die Berechnung der von jedem registrierten Hersteller bereitzustellenden Menge an Behältnissen und der bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abzuholenden Altgeräte wird nach § 14 Abs. 5 und 6 ElektroG von der Gemeinsamen Stelle durchgeführt.
Das Umweltbundesamt hat zudem die folgenden Aufgaben im Wege der Beleihung auf die Gemeinsame Stelle übertragen:
Damit ist es den Herstellern ermöglicht, die Wahrnehmung ihrer Entsorgungsverantwortung vollständig selbst zu organisieren.
Zusätzlich zur kommunalen Erfassung der Altgeräte ist eine freiwillige Rücknahme durch Vertreiber und die Einrichtung freiwilliger Rücknahmesysteme der Hersteller möglich.
Die Aufwendungen für die Sammlung der Altgeräte dürfen die Kommunen über Abfallgebühren finanzieren. Gemäß § 22 ElektroG kann eine Rechtsverordnung erlassen werden, die die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren und Auslagen regelt.
Diese Verordnung wurde als ElektroGKostV erlassen. In der Anlage sind die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der dafür erhobenen Gebühr aufgeführt.
Die Kosten der Entsorgung tragen die Hersteller.
Die als Ordnungswidrigkeiten eingestuften Handlungsweisen sind in § 23 Abs. 1 ElektroG aufgeführt und werden mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR geahndet.
Für die Verfolgung und Ahndung der in § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8, 9 ElektroG aufgeführten Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt zuständig. Rechtsgrundlage ist die "Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8, 9 ElektroG zuständigen Verwaltungsbehörde". Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung der übrigen in § 23 Abs. 1 ElektroG genannten Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 36 OWiG).
Elektro-/Elektronikgeräte-Gesetz
ElektroGKostV
RL 2002/95
RL 2002/96
© "Elektro- und Elektronikgerätegesetz" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum