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JuraForum.deLexikonEEisenbahn 

Eisenbahn

Lexikon


Erklärung

1. Begriffsbestimmung

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 AEG sind Eisenbahnen öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastruktur-Unternehmen).

Keine Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind andere Schienenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen oder Bahnen besonderer Bauart (vgl. § 1 AEG).

2. Umsetzung der RL 2007/58

Mit der RL 2007/58 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft soll der Markt für grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr geöffnet werden. Die Richtlinie unterscheidet dazu drei Fälle:

  • grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr innerhalb der Europäischen Union:Die Richtlinie sieht seit dem 1. Januar 2010 Zugangsrechte für grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr innerhalb der Europäischen Union vor.
  • grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat:Die Richtlinie gewährt keine Zugangsrechte für Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland. Das einzige an Deutschland angrenzende Drittland ist die Schweiz. Schweizerische Eisenbahnen erhalten folglich auf der Grundlage dieser Richtlinie keinen Zugangsanspruch in Deutschland.
  • grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr und Güterverkehr im Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union:Die Richtlinie gewährt ebenfalls keine Zugangsrechte für grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen, die im Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht werden.Nach der Richtlinie gilt als "Transit" die Durchfahrt durch das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ohne Be- oder Entladen von Gütern und/oder ohne Aufnahme oder Absetzen von Fahrgästen im Gemeinschaftsgebiet. Wird der Zugang gleichwohl gewährt, können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union solche Verkehre von der Anwendung der Richtlinie ausnehmen. Von dieser Ausnahmemöglichkeit wird für Deutschland kein Gebrauch gemacht. Geregelt werden müsste der Fall eines Transits durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, der seinen Ursprung außerhalb der Europäischen Gemeinschaft hat und in die Schweiz führt, sowie in umgekehrter Richtung. Dafür besteht de facto kein Bedürfnis.

Der Inhalt der RL 2007/58 wurde im Mai 2009 in das Allgemeine Eisenbahngesetzes übernommen.

3. Bau/Änderung von Betriebsanlangen von Eisenbahnen

Dem Bau bzw. der Änderung von Betriebsanlangen von Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen hat gemäß § 18 AEG grundsätzlich ein Planfeststellungsbeschluss vorauszugehen. Bei der Planaufstellung müssen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden.

Für das Planfeststellungsverfahren gelten dabei gemäß § 18 S. 3 AEG grundsätzlich die §§ 72 - 78 VwVfG, sofern nicht in den §§ 18a - 18e AEG etwas anderes bestimmt ist.

§ 22 Abs. 1 S. 1 AEG sieht die Möglichkeit der Enteignung vor für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist.

4. Rechtliche Probleme

Rechtliche Probleme treten vor allem im Zusammenhang mit der Personenbeförderung durch die Bahn (Bahnreise) und den durch den Schienenbetrieb verursachten Lärm auf.

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