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Erklärung

1. Begriffsbestimmung

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 AEG sind Eisenbahnen öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastruktur-Unternehmen).

Keine Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind andere Schienenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen oder Bahnen besonderer Bauart (vgl. § 1 AEG).

2. Umsetzung der RL 2007/58

Mit der RL 2007/58 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft soll der Markt für grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr geöffnet werden. Die Richtlinie unterscheidet dazu drei Fälle:

Der Inhalt der RL 2007/58 wurde im Mai 2009 in das Allgemeine Eisenbahngesetzes übernommen.

3. Bau/Änderung von Betriebsanlangen von Eisenbahnen

Dem Bau bzw. der Änderung von Betriebsanlangen von Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen hat gemäß § 18 AEG grundsätzlich ein Planfeststellungsbeschluss vorauszugehen. Bei der Planaufstellung müssen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden.

Für das Planfeststellungsverfahren gelten dabei gemäß § 18 S. 3 AEG grundsätzlich die §§ 72 - 78 VwVfG, sofern nicht in den §§ 18a - 18e AEG etwas anderes bestimmt ist.

§ 22 Abs. 1 S. 1 AEG sieht die Möglichkeit der Enteignung vor für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist.

4. Rechtliche Probleme

Rechtliche Probleme treten vor allem im Zusammenhang mit der Personenbeförderung durch die Bahn (Bahnreise) und den durch den Schienenbetrieb verursachten Lärm auf.

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