Einwendungen und Einreden sind im Zivilprozess erhobene Tatsachenbehauptungen, mit denen der Anspruch des Gegners verhindert, zerstört oder gehemmt werden soll. Einreden sind eine Unterform der Einwendungen. Dementsprechend wird unterschieden zwischen folgenden Formen:
Rechtshindernde Einwendungen
Rechtsvernichtende Einwendungen
Rechtshemmende Einwendungen (Einreden)
Einwendungen sind von Amts wegen zu beachten, Einreden nur nach entsprechendem Sachvortrag.
Einreden werden in peremptorische (dauernde) und dilatorische (auf Zeit) unterschieden.
2. Die Einwendungen / Einreden im Einzelnen
Es bestehen im Wesentlichen folgende Einwendungen und Einreden:
Rechtshindernde Einwendungen:
§ 104 BGB: Geschäftsfähigkeit
§ 125 BGB: Form
§ 134 BGB: Gesetzliche Verbote
§ 138 BGB: Sittenwidrigkeit
§ 275 BGB: Unmöglichkeit
§§ 310, 312 BGB: Künftiges Vermögen
§ 1365 BGB: Ehegattenvermögen
§ 1369 BGB: Verfügung über Haushaltsgegenstände
§ 2301 BGB: Schenkung von Todes wegen
§ 2302 BGB: Testierfreiheit
Rechtsvernichtende Einwendungen:
§ 362 BGB: Erfüllung
§ 387 BGB: Aufrechnung
§ 397 BGB: Erlass
§ 346 BGB: Rücktritt
§ 621 BGB: Kündigung
§ 158 BGB: Bedingung
§ 119 BGB: Anfechtung
§ 242 BGB: Unzulässige Rechtsausübung (Treu und Glauben)
Rechtshemmende Einwendungen (Einreden)
§§ 194 ff BGB: Verjährung
§ 202 BGB: Stundung
§ 273 BGB: Zurückbehaltungsrecht
§ 320 BGB: Nichterfüllter Vertrag
§ 478 BGB: Gewährleistung trotz Verjährung
§ 768 BGB: Einreden des Bürgen
§ 821 BGB: Bereicherung
§ 853 BGB: Unerlaubte Handlung
§ 129 HGB: Einwendungen des Gesellschafters
Zugehörige Gesetze, Normen
Die Rechtsgrundlagen sind nicht zusammenhängend geregelt.
BGH 11.12.2009 - V ZR 217/08 (Begründung eines Leistungsverweigerungsrechts des Vorleistungsverpflichteten durch ein auch nur vorübergehendes Leistungshindernis)
Kaiser: Unsicherheitseinrede des Vorleistungsempfängers nach § 321 I BGB; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 1254