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Einstellung des Strafverfahrens

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Erklärung

1. Allgemein

Nach Abschluss ihrer Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, einen Strafbefehl erlassen oder das Verfahren einstellen, d.h. strafrechtlich nicht weiter verfolgen. Bei der Einstellung des Verfahrens werden unterschieden:

1) Vorläufige Einstellungen:

a)
Vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten (§ 205 StPO)
b)
Erfüllung von Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO )

2) Endgültige Einstellungen:

a)
Kein hinreichender Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO)
b)
Geringe Schuld (§ 153 StPO, § 45 JGG)
c)
Absehen von Strafe (§ 153b StPO)
d)
Nichtverfolgung von Auslandsstraftaten (§ 153c StPO)

2. Erfüllung von Auflagen und Weisungen

Insbesondere die Verfahrenseinstellung bei der Erfüllung von Auflagen und Weisungen § 153a StPO hat in der letzten Zeit für erhebliche Aufmerksamkeit gesorgt. Die Prozesse um die Vorstandsmitglieder von Mannesmann haben in der Bevölkerung den Eindruck erweckt, die Urteile seien von den Angeklagten erkauft worden. Tatsächlich ist die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen eine übliche Art der Verfahrensbeendigung.

Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO sind:

Das Verfahren verläuft in folgenden Abschnitten:

1.
Die Staatsanwaltschaft legt Auflagen und Weisungen fest, die von dem Beschuldigten zu erfüllen sind. Dabei kann es sich insbesondere um die in § 153a Abs. 1 S. 2 StPO aufgezählten Möglichkeiten handeln.
2.
Die Staatsanwaltschaft setzt dem Beschuldigten eine Frist, innerhalb der die festgesetzten Auflagen und Weisungen zu erfüllen sind.
3.
Mit der Erfüllung der Auflagen und Weisungen wird das Verfahren eingestellt und kann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.

Zeitlich kann das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO auch noch nach der Klageerhebung eingestellt werden.

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