JuraForum.de > Lexikon > E > Einstellung des Strafverfahrens
Nach Abschluss ihrer Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, einen Strafbefehl erlassen oder das Verfahren einstellen, d.h. strafrechtlich nicht weiter verfolgen. Bei der Einstellung des Verfahrens werden unterschieden:
1) Vorläufige Einstellungen:
2) Endgültige Einstellungen:
Insbesondere die Verfahrenseinstellung bei der Erfüllung von Auflagen und Weisungen § 153a StPO hat in der letzten Zeit für erhebliche Aufmerksamkeit gesorgt. Die Prozesse um die Vorstandsmitglieder von Mannesmann haben in der Bevölkerung den Eindruck erweckt, die Urteile seien von den Angeklagten erkauft worden. Tatsächlich ist die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen eine übliche Art der Verfahrensbeendigung.
Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO sind:
Das Verfahren verläuft in folgenden Abschnitten:
Zeitlich kann das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO auch noch nach der Klageerhebung eingestellt werden.
§ 153 ff. StPO
§ 170 Abs. 2 StPO
§ 205 StPO
§ 45 JGG
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