JuraForum.de > Lexikon > E > Einspruch - Patentrecht
Der (patentrechtliche) Einspruch ist ein selbstständiger Rechtsbehelf im Patentverfahren. Rechtsgrundlagen sind die §§ 59 - 62 PatG.
Die Öffentlichkeit hat gemäß § 59 PatG innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents die Möglichkeit, Einwendungen gegen das Patent geltend zu machen, wobei als Einwendungen nur die in § 21 PatG aufgeführten Widerrufsgründe geltend gemacht werden können. Ziel des Einspruchsverfahrens ist die Überprüfung der rechtmäßigen Erteilung.
Mit Ablauf der Frist kann der Berechtigte noch Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erheben, wobei das Einspruchsverfahren jedoch kostengünstiger und schneller ist.
Zuständig zur Entscheidung über den Einspruch ist das Deutschen Patent- und Markenamt.
Mit einem am 01.07.2006 in Kraft getretenen Reformgesetz wurde das Einspruchsverfahren durch folgende Vorgaben gestrafft:
§§ 59 - 62 PatG
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