JuraForum.de > Lexikon > E > Einspruch
Gegen ein Versäumnisurteil und den Vollstreckungsbescheid kann binnen zweier Wochen Einspruch eingelegt werden. Ist der Einspruch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingegangen, wird darüber vom Gericht durch Beschluss oder in mündlicher Verhandlung entschieden.
Bei Vergehen kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung einen Strafbefehl erlassen. Dagegen ist binnen zweier Wochen der Einspruch des Angeklagten zulässig.
Gegen einen Bußgeldbescheid ist ebenfalls binnen zweier Wochen der Einspruch zulässig. Ausführungen hierzu sind in dem Stichwort Bußgeldverfahren niedergelegt.
Der (patentrechtliche) Einspruch ist ein selbstständiger Rechtsbehelf im Patentverfahren. Rechtsgrundlagen sind die §§ 59 - 62 PatG.
Verwaltungsakte im Finanzverfahren können mit dem Einspruch angegriffen werden. Rechtsgrundlage sind die §§ 347 - 368 AO. Der Einspruch ist dabei der einzige förmliche Rechtsbehelf im außergerichtlichen Finanzverfahren.
Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet die erlassende Behörde. Anders als im allgemeinen Verwaltungsverfahren (Widerspruch - Wirkungen) hat der Einspruch weder einen Suspensiv- noch einen Devolutiveffekt.
Die in § 347 AO aufgezählten Verwaltungsakte im Finanzverfahren können mit dem Einspruch angegriffen werden. Die in § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Abgabenangelegenheiten werden dabei in § 347 Abs. 2 AO definiert.
Der Einspruch ist nicht nur statthaft, wenn ein Finanz-Verwaltungsakt erlassen wird, sondern auch in den Fällen des Widerrufs, der Rücknahme oder der Änderung.
Der Einspruch ist gemäß §§ 355 ff. AO binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
In der Entscheidung BFH 09.11.2005 - I R 111/04 hat der Bundesfinanzhof zum Beginn der Einspruchsfrist bei der Übermittlung des Steuerbescheides mit der Post Stellung genommen: Wird der Steuerbescheid später als drei Tage nach der Absendung in den Briefkasten des Empfängers geworfen, so beginnt die Einspruchsfrist mit dem Tag des Einwurfs. Dies gilt auch dann, wenn der Einwurf an einem Samstag erfolgt und es sich bei dem Empfänger um ein Unternehmen handelt, in dem samstags nicht gearbeitet wird.
Voraussetzung des Fristbeginns ist gemäß § 356 AO jedoch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung. Ist diese unterblieben oder wurde sie nicht vollständig erteilt, so kann der Einspruch auch noch binnen des auf die Bekanntgabe folgenden Jahres eingelegt werden.
Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist gemäß § 350 AO die Beschwer des Adressaten, d.h. dass der Adressat durch die angefochtene Entscheidung benachteiligt ist. Grundsätzlich ist eine Beschwer bei Finanz-Verwaltungsakten unproblematisch.
Ausnahmeregelungen enthalten die §§ 351 f. AO:
Wird der Einspruch zurückgenommen, so kann der Berechtigte gemäß § 362 AO innerhalb der Einspruchsfrist erneut Einspruch einlegen.
Die den Finanz-Verwaltungsakt erlassende Finanzbehörde prüft gemäß § 367 Abs. 2 AO die Begründetheit in vollem Umfang. Dabei kann der Finanz-Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers abgeändert werden, wenn dieser auf die mögliche Verböserung hingewiesen wurde und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Die Einlegung des Einspruchs hat keinen Einfluss auf die Vollziehung des Finanz-Verwaltungsaktes. Die Vollziehung des Finanz-Verwaltungsaktes kann aber gemäß § 361 AO auf eigene Initiative oder auf Antrag des Einspruchsführers ausgesetzt werden.
Nach einem entsprechenden Antrag soll die Aussetzung insbesondere dann erfolgen, wenn
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn nach einer summarischen Prüfung der vorgelegten Beweismittel gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe anzuerkennen sind.
Ist der Finanz-Verwaltungsakt bereits vollzogen, so kann die Finanzbehörde die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
§§ 338 ff. ZPO
§ 700 ZPO
§§ 409 ff. StPO
§§ 67 ff. OWiG
§§ 347 - 368 AO
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