JuraForum.de > Lexikon > E > Einreise - unerlaubte
Die Einreise eines Ausländers in die Bundesrepublik ist unerlaubt, wenn
Ein Ausländer, der aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreispflichtig ist, ist gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in Abschiebehaft zu nehmen.
Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
§ 14 AufenthG
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