Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonEEinreise - unerlaubte 

Einreise - unerlaubte

Lexikon


Erklärung

Die Einreise eines Ausländers in die Bundesrepublik ist unerlaubt, wenn

  • er keinen erforderlichen Pass oder Passersatz besitzt,
  • keinen Aufenthaltstitel besitztoder
  • er nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht einreisen darf.

Ein Ausländer, der aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreispflichtig ist, ist gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in Abschiebehaft zu nehmen.

Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Einreise - unerlaubte" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte