JuraForum.de > Lexikon > E > Eingruppierung
Eingruppierung ist die Grundlage der Vergütung eines nach einem tariflichen/kollektiven Vergütungssystem entlohnten Angestellten.
Dabei ist die Eingruppierung die erstmalige Einreihung des Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung/Entgeltordnung. Sie besteht in der Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien (BAG 11.11.2008 - 1 ABR 68/07).
Als Umgruppierung wird die Änderung der Eingruppierung bezeichnet, als Rückgruppierung die Änderung in eine niedrigere Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe.
Das Eingruppierungsrecht ist ausschließlich von den Tarifvertrags-/Arbeitsvertragsparteien sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägt, die die unbestimmten Rechtsbegriffe ausfüllt bzw. ihren Anwendungsbereich vorgibt.
Anders als im privaten Arbeitsvertragsrecht hat der Stelleninhaber grundsätzlich keinen Anspruch auf die im Arbeitsvertrag genannte Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe. Dies ergibt sich aus der Tarifautomatik des öffentlichen Dienstes. Er ist grundsätzlich in die Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe eingruppiert, die seiner Tätigkeit entspricht. Daher kann ein zu hoch eingruppierter Angestellter grundsätzlich ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung rückgruppiert werden.
Gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 BAT / § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung nach den mindestens zur Hälfte anfallenden Arbeitsvorgängen, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe erfüllen.
Die Eingruppierungsvorschriften des BAT behalten für den Bereich Bund und Kommunen gemäß § 17 Absatz 1 TVÜ-VKA / § 17 Absatz 1 TVÜ-Bund auch nach dem Inkrafttreten des TVöD bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD weiterhin ihre Gültigkeit.
Ausnahmen sind in § 17 Absatz 2 TVÜ-VKA / § 17 Absatz 2 TVÜ-BundTV-L geregelt. So gelten z.B. Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse nicht für ab dem 1. Oktober 2005 in Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Beschäftigte (BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07).
Im Bereich TVöD-VKA ist mit dem Anhang zur Anlage C TVöD-VKA (Anhang 5 TVöD-V) ein eigener Spartentarifvertrag für die Berufsgruppen des Sozial- und Erziehungsdienstes geschaffen worden. Dieser wird auch als "Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst" (TV-SuE) bezeichnet.
Ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten der allgemeinen neuen Eingruppierungsvorschriften steht noch nicht fest.
Mit dem Bund wurde Einvernehmen erzielt, die Tarifverhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD auf der Grundlage des Abschlusses mit der TdL vom 10. März 2011 unter Einbeziehung bundesspezifischer Besonderheiten fortzusetzen. Die Verhandlungen sollen vor der Tarifrunde 2012 abgeschlossen werden. Die VKA erklärte ihre Verhandlungsbereitschaft, lehnte aber das TdL-Modell als Basis ab.
Die Eingruppierungsgrundsätze des BAT wurden in den §§ 12 f. TV-L übernommen: Die Eingruppierung richtet sich nach der gesamten auszuübenden Tätigkeit, die in Arbeitsvorgänge einzuteilen ist. Ausreichend ist es, wenn die Tätigkeitsmerkmale 50 % der Gesamtarbeitszeit erreichen.
Seit dem 01.01.2012 gilt die neue Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A).
Im Wesentlichen entspricht die neue Entgeltordnung - anders als ursprünglich von den Tarifvertragsparteien beabsichtigt - der Vergütungsordnung des BAT.
Rechtsgrundlage ist die Regelung in der entsprechenden kirchlichen Kollektivvereinbarung (z.B. KAVO, BAT-KF, AVR Caritas).
Daneben kommt oftmals das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes oder einer kirchlichen Kollektivvereinbarung über eine tarifliche Bezugnahmeklausel (Tarifvertrag) zur Anwendung.
Vor der Vornahme einer Eingruppierung sind folgende Schritte vorzunehmen:
Die Eingruppierung ist von der Stellenbewertung zu unterscheiden:
Mit der Stellenbewertung wird die Tätigkeit des Angestellten bewertet. Eingruppierung ist die dann folgende Zuordnung des die Tätigkeit ausübenden Angestellten zu der Vergütungsgruppe. Dies ist in den meisten Fällen die der Stellenbewertung entsprechende Vergütungsgruppe. In einigen Fällen bestimmen die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe jedoch zwingend das Vorliegen einer bestimmten Ausbildung und bestimmen, dass Mitarbeiter, die diese Tätigkeit ohne den Abschluss der Ausbildung ausüben in die eine Stufe niedrigere Vergütungsgruppe einzugruppieren sind. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen Nr. 1 der VergO B/L bzw. Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen Nr. 4 der VergO VKA (Anlage 1a BAT).
Gemäß § 99 BetrVG/§ 75 BPersVG (bzw. ggf. entsprechender Personalvertretungsgesetze der Länder oder der Mitbestimmungsordnungen) erfordert sowohl die Eingruppierung als auch die Umgruppierung die Zustimmung des Betriebsrats/Personalrats/der Mitarbeitervertretung.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung vornehmen will:
Denn von der Eingruppierung zu unterscheiden sind personenunabhängige Bewertungen von Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten (Stellenbewertungen). Sie können jedoch maßgebliche Vorgaben für die Eingruppierung des Arbeitnehmers enthalten, der auf dem bewerteten Arbeitsplatz tätig wird oder die bewertete Tätigkeit ausübt.
Die Bewertung von Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten (Stellenbewertung) unterfällt nicht der Mitbestimmung. Aber:
Nach der Entscheidung BAG 17.11.2010 - 7 ABR 123/09 bedeutet dies nicht, dass sie mitbestimmungsfrei ist:
§§ 12 f. TV-L
§ 22 BAT
§ 99 BetrVG
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