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JuraForum.deLexikonEEingliederungszuschuss 

Eingliederungszuschuss

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Erklärung

1. Einführung

Mit dem Eingliederungszuschuss sollen die Minderleistungen bestimmter eingestellter Bewerber in der Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden. Der Zuschuss wird an den Arbeitgeber gezahlt. Gegenleistung des Arbeitgebers ist es, dem Arbeitnehmer eine über die normale innerbetriebliche Einarbeitung hinausgehende Weiterbildung zukommen zu lassen.

2. Allgemeiner Eingliederungszuschuss

Rechtsgrundlagen sind die §§ 217 - 224 SGB III.

Anspruch auf die Förderung besteht bei folgenden Arbeitnehmergruppen:

Daneben bestehen gemäß § 421f SGB III befristet bis zum 31.12.2011 folgende Vorraussetzungen für Förderungsmöglichkeiten für ältere Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben:

3. Eingliederungsgutschein

Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können gemäß § 223 SGB III einen Eingliederungsgutschein über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses erhalten. Voraussetzung ist, dass der Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als zwölf Monaten hat.

Versicherte haben einen Anspruch auf den Eingliederungsgutschein, wenn sie seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld seit mindestens zwölf Monaten beschäftigungslos sind.

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