JuraForum.de > Lexikon > E > Eingliederungszuschuss
Mit dem Eingliederungszuschuss sollen die Minderleistungen bestimmter eingestellter Bewerber in der Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden. Der Zuschuss wird an den Arbeitgeber gezahlt. Gegenleistung des Arbeitgebers ist es, dem Arbeitnehmer eine über die normale innerbetriebliche Einarbeitung hinausgehende Weiterbildung zukommen zu lassen.
Rechtsgrundlagen sind die §§ 88 - 92 SGB III.
Anspruch auf die Förderung besteht bei folgenden Arbeitnehmergruppen:
Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können gemäß § 223 SGB III einen Eingliederungsgutschein über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses erhalten. Voraussetzung ist, dass der Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als zwölf Monaten hat.
Versicherte haben einen Anspruch auf den Eingliederungsgutschein, wenn sie seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld seit mindestens zwölf Monaten beschäftigungslos sind.
§§ 217 - 224 SGB III
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