Mit dem Eingliederungszuschuss sollen die Minderleistungen bestimmter eingestellter Bewerber in der Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden. Der Zuschuss wird an den Arbeitgeber gezahlt. Gegenleistung des Arbeitgebers ist es, dem Arbeitnehmereine über die normale innerbetriebliche Einarbeitung hinausgehende Weiterbildung zukommen zu lassen.
2. Allgemeiner Eingliederungszuschuss
Rechtsgrundlagen sind die §§ 217 - 224 SGB III.
Anspruch auf die Förderung besteht bei folgenden Arbeitnehmergruppen:
Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegenden Umstände erschwert ist (§ 218 SGB III).Der Zuschuss beträgt höchstens 50 % des Arbeitsentgelts für höchstens zwölf Monate, bei schwerbehinderten Arbeitnehmern kann die Förderhöhe bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen.Der Förderzuschuss kann bis zu 36 Monate betragen, wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern.
Besonders betroffene schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer, die wegen in ihrer Person liegenden Umstände nur erschwert vermittelbar sind (§ 219 SGB III).In diesem Fall darf die Förderung 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts sowie 36 Monate nicht überschreiten. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen), darf die Förderdauer 96 Monate nicht übersteigen. Besonders betroffene ältere schwerbehinderte Arbeitnehmer, die bei Förderbeginn das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können eine Fördermöglichkeit von längstens 60 Monaten erhalten (§ 219 SGB III).
Daneben bestehen gemäß § 421f SGB III befristet bis zum 31.12.2011 folgende Vorraussetzungen für Förderungsmöglichkeiten für ältere Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben:
Der Arbeitnehmer war vor der Aufnahme der Arbeit mindestens sechs Monate arbeitslosoder
er hat Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld erhaltenoder
er hat an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich geförderten Beschäftigung nach dem SGB III teilgenommen.
3. Eingliederungsgutschein
Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können gemäß § 223 SGB III einen Eingliederungsgutschein über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses erhalten. Voraussetzung ist, dass der Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als zwölf Monaten hat.
Versicherte haben einen Anspruch auf den Eingliederungsgutschein, wenn sie seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld seit mindestens zwölf Monaten beschäftigungslos sind.