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Einbürgerung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Einbürgerung ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 StAG der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch einen Ausländer.

Ausländer, die dauerhaft in Deutschland leben, können auf Antrag die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

2. Einbürgerungstest

Die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses sind gemäß § 10 Abs. 7 StAG in einer Rechtsverordnung zu regeln.

Die Rechtsverordnung zur Regelung der Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests ist als Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV) erlassen worden.

In Anlage 1 der EinbTestV sind als "Gesamtkatalog der für den bundeseinheitlichen Einbürgerungstest vorgesehenen Prüfungsfragen" die 100 möglichen Einbürgerungstests enthalten. Jeder Einbürgerungstest besteht aus 33 Fragen.

Dabei handelt es sich um einen Multiple-Choice-Test, der pro Frage vier Antwortmöglichkeiten vorgibt, von denen jeweils nur eine richtig ist. Wer auf dem Prüfungsfragebogen 17 der 33 Fragen richtig angekreuzt hat, hat den Test bestanden.

Die Fragen wurden vom Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) der Humboldt Universität Berlin innerhalb eines Jahres entwickelt und in konkrete Prüfungsbögen umgesetzt.

Auf einen Einbürgerungstest kann verzichtet werden, wenn der Antragsteller die Kenntnisse durch eine entsprechende Schulausbildung in Deutschland (z.B. Hauptschulabschluss oder höherwertig) nachweisen kann. Von einem Einbürgerungstest kann der Antragsteller zudem befreit werden, wenn er die hierfür erforderlichen Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht erlernen kann.

3. Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung

Gemäß § 35 StAG kann die Einbürgerung bzw. die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit dann zurückgenommen werden, wenn der jeweilige Verwaltungsakt durch

erwirkt worden ist.

Unerheblich ist, ob der Betroffene durch diesen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit staatenlos wird.

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