JuraForum.de > Lexikon > E > Eigentumsvermutung
Zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird nach § 1006 BGB vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Die Vorschrift verkürzt die Behauptungs- und Beweislast des Besitzers.
Zu Gunsten der Gläubiger einer Frau oder eines Mannes wird nach § 1362 BGB vermutet, dass die im Besitz einer oder beider Ehegatten befindlichen Sachen dem Schuldner gehören.
§ 1006 BGB
§ 1362 BGB
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