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JuraForum.deLexikonEEigentumsvermutung 

Eigentumsvermutung

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Erklärung

Zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird nach § 1006 BGB vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Die Vorschrift verkürzt die Behauptungs- und Beweislast des Besitzers.

Zu Gunsten der Gläubiger einer Frau oder eines Mannes wird nach § 1362 BGB vermutet, dass die im Besitz einer oder beider Ehegatten befindlichen Sachen dem Schuldner gehören.

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