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JuraForum.deLexikonEEigentumsschutz 

Eigentumsschutz

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Erklärung

Gemäß Art. 14 GG besteht ein grundrechtlicher Schutz gegen staatliche Eingriffe in das Eigentum und das Erbrecht. Die grundrechtliche Garantie des Eigentums bezweckt die Erhaltung eines Freiheitsraumes im Vermögensbereich zur Sicherung der materiellen Grundlagen der Persönlichkeitsentfaltung der Träger des Eigentumsgrundrechts. Die Erbrechtsgarantie ergänzt die Eigentumsgarantie und bildet zusammen mit ihr die Grundlage für die im Grundgesetz vorgegebene private Vermögensordnung (BVerfGE 91, 346 ff.).

Kern der Eigentumsgarantie ist die Eigentumsnutzung, sodass Art. 14 GG nicht nur vor dem Entzug, sondern auch vor einer Entwertung des Eigentums durch eine Vereitelung der Nutzungsmöglichkeit schützt.

Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz bedeutet jedoch nicht, dass das Eigentum vor jeglichem staatlichen Eingriff gesichert ist: So kann das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen ausgestaltet werden (wodurch der Gesetzgeber nicht zuletzt dem Auftrag, die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG zu konkretisieren, nachkommt). Auch besteht kein absoluter Schutz vor Enteignung, vielmehr wird der Schutzumfang des Eigentums durch die inhaltlich begrenzte Enteignungsermächtigung des Art. 14 Abs. 3 GG mitbestimmt.

Zu den eigentumsfähigen Rechtspositionen zählen:

Das Vermögen als solches unterfällt nicht dem Eigentumsbegriff. Die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten (Steuern) ist daher grundsätzlich nicht an Art. 14 GG zu messen. Nur ausnahmsweise kommt ein Verstoß gegen Art. 14 GG durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten in Betracht und zwar dann, wenn die Abgaben den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würden (BVerfGE 82, 159 [190]).

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