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JuraForum.deLexikonEEigentumserwerb 

Eigentumserwerb

Lexikon


Erklärung

Eigentum kann erworben werden durch

  • Verfügungsgeschäft:Regelungen bezüglich des Erwerbs durch Verfügungsgeschäft enthalten die §§ 929 ff. BGB, §§ 925,873 BGB.
  • Hoheitsakt:Bei der Versteigerung gepfändeter Sachen erfolgt der Eigentumserwerb durch hoheitlichen Zuschlag.
  • Kraft Gesetzes (gutgläubiger Erwerb):
    • Ersitzung gemäß § 937 BGB
    • Verbindung mit Grundstück gemäß § 946 BGB
    • Verarbeitung gemäß § 950 BGB
    • Herrenlosigkeit gemäß §§ 958 ff. BGB
    • Fund gemäß §§ 965 ff. BGB

Der Eigentumserwerb eines Minderjährigen oder einer sonstigen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person unterliegt Besonderheiten.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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