JuraForum.de > Lexikon > E > Eigentum
Der Eigentümer einer Sache kann - innerhalb der Schranken der Gesetze - nach Belieben mit der Sache verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten (§ 903 BGB).
Nach der Anzahl der Eigentümer bzw. ihrer rechtlichen Beziehung zueinander werden drei Formen des Eigentums unterschieden:
Das Eigentumsrecht kann zur Sicherung einer Schuld eingesetzt werden, wie das Sicherungseigentum (auch Treuhandeigentum genannt) und das vorbehaltene Eigentum (Eigentumsvorbehalt).
Während nach bürgerlichem Recht nur bewegliche und unbewegliche Sachen im Sinne des § 90 BGB Gegenstand des Eigentums sein können, geht der öffentlich-rechtliche Begriff des Eigentums darüber hinaus und umfasst jedes vom Gesetzgeber gewährte konkrete vermögenswerte Recht, unabhängig davon, ob es sich um ein dingliches oder sonstiges absolutes Recht, das gegenüber jedermann wirkt oder um eine bloße Forderung handelt (eingehender zum öffentlichen Begriff des Eigentums bzw. zum grundgesetzlichen Schutz des Eigentums: Eigentumsschutz).
Art. 14 GG
§§ 903 ff BGB
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