JuraForum.de > Lexikon > E > Eidesstattliche Versicherung
Eine eidesstattliche Versicherung kann im Rechtsleben verschiedene Bedeutungen haben:
Die eidesstattliche Versicherung ist eine besondere Bekräftigung einer Tatsachenbehauptung, insbesondere im Verfahrensrecht. Eine falsche Eidesstattliche Versicherung zieht die gleichen Rechtsfolgen wie ein falscher Eid nach sich. Die Eidesstattliche Versicherung ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben, kann aber auch als besondere Form der Tatsachenbestätigung zur Glaubhaftmachung benutzt werden.
Wenn das Beschwerdegericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenkt, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (BGH 24.02.2010 - XII ZB 129/09).
Die eidesstattliche Versicherung ist ein Hilfsmittel zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, auch Offenbarungsversicherung (da früher Offenbarungseid) genannt.
Die Voraussetzungen sind:
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Schuldner ein Vermögensverzeichnis anfertigen, welches auch Angaben zu Veräußerungen in der Vergangenheit enthalten muss, und die Richtigkeit seiner Angaben bezeugen. Er wird dann in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, in das jedermann Einsicht nehmen kann. Folge dieser Erklärung ist, dass der Schuldner zukünftig weder geschäftswürdig noch kreditfähig ist. Aus diesem Grunde (bzw. um der Eidesstattlichen Versicherung zu entgehen) bezahlt der Schuldner oftmals die Verbindlichkeiten in Raten.
Dabei erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung auch auf künftige Forderungen des Schuldners. Voraussetzung ist, dass der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind (BGH 03.02.2011 - I ZB 2/10).
Weigert sich der Schuldner, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, so kann diese durch eine Haft bis zu sechs Monaten erzwungen werden.
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht.
Der Schuldner kann den Einwand der Übersicherung des Gläubigers gemäß § 803 ZPO im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nur durch Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 ZPO und nicht mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO geltend machen (BGH 17.08.2011 - I ZB 5/11).
Der Schuldner kann seinen Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO auch darauf stützen, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für ihn eine sittenwidrige Härte bedeutet. Die Tatsache, dass der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft droht, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte (BGH 10.12.2009 - I ZB 36/09).
Die eidesstattliche Versicherung im Bürgerlichen Recht ist ein Zwangsmittel zur Unterstützung der Richtigkeit, wenn für eine Person eine gesetzliche Pflicht zur Rechnungslegung bzw. Auskunftserteilung besteht, z.B. der Erbe gegenüber den Nachlassgläubigern, der Unterhaltsschuldner oder Ehegatten bei Scheidung und Auseinandersetzung einer Zugewinngemeinschaft.
Die Vollstreckung erfolgt nach §§ 888, 889 ZPO.
zu 2.:
§ 294 ZPO
§§ 284, 95 AO
§ 27 VwVfG
zu 3.:
§ 807 ZPO
§ 883 Abs. 2 ZPO
§§ 899 f. ZPO
zu 4.:
§§ 1580 BGB
§§ 2006, 2028, 2356 BGB
§§ 259 - 261 BGB
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