JuraForum.de > Lexikon > E > Eid
Besondere Bekräftigung der Wahrheit einer Aussage durch die Worte "ich schwöre".
Berechtigt zur Anordnung der Vereidigung des Zeugen ist nur das Prozessgericht, nicht der beauftragte Richter o.Ä.
Das Gericht hat gemäß § 391 ZPO die Aussage des Zeugen beeidigen zu lassen, wenn es die Vereidigung
Rechtsfolge einer vorsätzlich oder fahrlässig falschen Aussage unter Eid ist die Strafverfolgung.
§ 156 StGB
§ 161 StGB
§§ 478 ff. ZPO
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