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JuraForum.deLexikonEEhrenamtliche Tätigkeit 

Ehrenamtliche Tätigkeit

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Erklärung

1. Einführung

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind freiwillige und grundsätzlich unbezahlte Tätigkeiten von Bürgern u.a. im sozialen oder kulturellen Bereich. Ehrenamtliches / Bürgerschaftliches Engagement bezeichnet darüber hinaus auch ggf. die Bereitstellung von Geldern von privaten Personen für soziale Projekte etc.

Die Tätigkeit von Ehrenamtlichen wird in der deutschen Gesellschaft angesichts fehlender staatlicher Mittel immer wichtiger.

2. Steuerliche Erleichterungen

Für ehrenamtlich tätige Personen bestehen u.a. folgende Steuererleichterungen:

3. Haftung von Vereinsvorständen

Gemäß § 31a BGB ist die Haftung eines Vereinsvorstands, der unentgeltlich tätig ist oder dessen jährliche Vergütung 500,00 EUR nicht übersteigt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Vereinsmitgliedern.

4. Versicherungsschutz

4.1 Unfallversicherung

Gemäß § 2 SGB VII unterliegen folgende ehrenamtlich tätige Personen automatisch dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung:

Daneben können die Einrichtungen eine private Unfallversicherung für die in ihrem Bereich ehrenamtlich tätigen Personen abschließen.

4.2 Haftpflichtversicherung

Die Einrichtung bzw. der Verein sollte eine Betriebs- bzw. Vereinshaftpflichtversicherung abschließen. Zudem greift subsidiär in einigen Fällen auch die private Haftpflichtversicherung der ehrenamtlich tätigen Person. In den anderen Fällen kommt der ggf. bestehende Versicherungsschutz durch das betreffende Bundesland zur Anwendung (s.u.).

4.3 Sammelverträge der Bundesländer

Daneben haben die meisten Bundesländer für die ehrenamtlich tätigen Personen, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Haftpflichtversicherung fallen, sogenannte Sammelverträge mit Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Der Versicherungsschutz greift nur dann ein, wenn kein anderer Versicherungsschutz besteht. Nicht erforderlich ist es, dass der Ehrenamtliche seine ehrenamtliche Tätigkeit vor dem Versicherungsfall anmeldet. Ausreichend ist die Meldung des Schadensfalls.

Zu Informationen über den bestehenden Versicherungsschutz in den einzelnen Bundesländern siehe http://www.deutscher-buergerpreis.de/index.php.

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