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Ehewohnung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Ehewohnung ist jeder Raum, der nach den Verhältnissen der Eheleute zu Wohnzwecken benutzt wird oder dafür bestimmt ist.

Beide Ehegatten haben grundsätzlich Besitz an den Räumlichkeiten. Während einer bestehenden Ehe kann keiner den anderen von der Nutzung der Ehewohnung ausschließen, auch wenn sich die Wohnung / das Haus in seinem Alleineigentum befindet.

Etwas anderes gilt nur in den Fällen der häuslichen Gewalt (Schutz vor Gewalt in der Wohnung). In diesen Fällen kann gemäß § 1361b Abs. 2 BGB die gesamte Ehewohnung einem Ehegatten überlassen werden, wenn dieser von dem anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, in der Gesundheit oder der Freiheit verletzt wurde oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens gedroht wurde.

2. Ehewohnung bei Getrenntleben

2.1 Anspruch auf alleinige Nutzung

Leben die Ehegatten (innerhalb der Ehewohnung) getrennt oder möchte ein Ehegatte die Trennung, so kann ein Ehegatte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1361b Absatz 1 BGB verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Nutzung überlässt.

Voraussetzung ist, dass die Überlassung notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die Überlassung der Ehewohnung erfordert aber auch die Berücksichtigung der Belange des Ehegatten, der aus der Wohnung verwiesen werden soll. Eine unbillige Härte ist zudem auch dann gegeben, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt eine Wohnungszuweisung durch das Familiengericht.

Es besteht gemäß § 1361b Abs. 4 BGB die unwiderlegbare Vermutung, dass der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seinem Auszug gegenüber dem anderen Ehegatten keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet hat.

2.2 Nutzungsvergütung

Zieht einer der Partner aus der im gemeinsamen oder alleinigen Eigentum eines Ehepartners stehenden Ehewohnung aus und bleibt der andere in ihr wohnen, so kann der die Ehewohnung verlassende Partner für den Vorteil des mietfreien Wohnens gemäß § 1361b BGB Nutzungsvergütung verlangen bzw. sich diese auf den Trennungsunterhalt anrechnen lassen. Dieser mietfreie Wohnwert fließt in die Trennungsunterhaltsberechnung ein. Dabei gelten nach der Rechtsprechung (BGH 28.03.2007 - XII ZR 21/05 und BGH 05.03.2008 - XII ZR 22/06) folgende Grundsätze:

Die Pflicht zur Berücksichtigung des mietfreien Wohnwerts gilt nach der Entscheidung BGH 15.02.2006 - XII ZR 202/03 auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt und nicht durch eine schwere Härte gerechtfertigt werden kann.

3. Ehewohnung anlässlich der Scheidung

Mit dem am 01.01.2009 in Kraft getretenen "Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und des Vormundschaftsrechts" wurde der die Behandlung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung regelnde § 1568a BGB neu eingefügt.

Danach kann ein Ehegatte anlässlich einer Scheidung verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen überlässt:

Zur Sicherung einer zweckmäßigen und gerechten Zuweisung soll grundsätzlich derjenige Ehegatte die Ehewohnung behalten, der unter Berücksichtigung dieser Umstände stärker auf sie angewiesen ist. Ergänzend wird auf andere Billigkeitsgründe abgestellt. Das kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10798) insbesondere in den Fällen Bedeutung erlangen, in denen keine Kinder vorhanden sind und sich nicht feststellen lässt, ob ein Ehegatte stärker als der andere auf die Ehewohnung angewiesen ist. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob ein Ehegatte aufgrund anderer Umstände ein besonderes und schützenswertes Interesse an der Wohnung hat, weil er beispielsweise in ihr aufgewachsen ist.

Sofern einem der Ehegatten ein Eigentumsrecht an dem Grundstück zusteht, kann die Überlassung gemäß § 1568a Absatz 2 BGB nur verlangt werden, um eine unbillige Härte abzuwenden.

Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:

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Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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