JuraForum.de > Lexikon > E > Ehevertrag
Eheverträge sind gemäß § 1408 BGB Verträge, durch die Eheleute eine Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse treffen wollen:
Herausnahme von Vermögensgegenständen aus dem Zugewinnausgleich (OLG Karlsruhe 19.01.2009 - 1 U 175/08)
Ein Ehevertrag erfordert gemäß § 1410 BGB immer eine notarielle Beurkundung.
In der familienrechtlichen Praxis werden als Eheverträge alle Verträge mit familienrechtlichem Inhalt bezeichnet. Dies können im Einzelnen Eheverträge im engeren Sinne, Trennungsvereinbarungen oder Scheidungsfolgenvereinbarungen sein. In der Praxis wird fast immer eine Mischform vorliegen. Die Vereinbarungen erfordern nicht die notarielle Beurkundung, es sei denn der Vertrag beinhaltet auch einen Ehevertrag im engeren Sinne oder eine sonstige formbedürftige Vereinbarung wie die Übertragung eines Grundstücks.
Im Folgenden wird der mögliche Inhalt eines Ehevertrages thematisch gegliedert dargestellt. Die Besonderheiten einer Gütertrennung, Scheidungsfolgenvereinbarung oder einer Gütergemeinschaft sind in gesonderten Beiträgen dargestellt.
Der Regelungsinhalt von Eheverträgen für den Bereich eheliche Lebensverhältnisse betrifft zumeist den Ausschluss der Verfügungsbeschränkung über das Vermögen im Ganzen gemäß § 1369 BGB. In diesem Fall handelt es sich um die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft, die eine notarielle Beurkundung erfordert.
Im Rahmen eines Ehevertrages können die gesetzlichen Vorgaben der Zugewinngemeinschaft z.B. wie folgt modifiziert werden:
Unzulässig sind grundsätzlich Vereinbarungen, nach denen eine Scheidung ausgeschlossen oder erschwert werden soll, z.B. durch die Zahlung eines Geldbetrages für den Fall der Scheidungseinreichung. Derartige Vereinbarungen sind aber wirksam, wenn ihnen ein anderer Zweck zugrunde liegt, z.B. die finanzielle Absicherung des Ehepartners. Dies ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln.
In Eheverträgen können für den Fall der Scheidung u.a. Regelungen aufgenommen werden über:
Davon zu unterscheiden sind im Hinblick auf eine bevorstehende Scheidung getroffene Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Vereinbarungen über die Ausübung der elterlichen Sorge bzw. des Umgangsrechts können vertraglich zwischen den Eltern geregelt werden. Auch kann bei dem Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge ein Teil des Sorgerechts aufgrund einer Vereinbarung nur einem Elternteil zustehen.
Unwirksam (da sittenwidrig) sind jedoch Vereinbarungen, nach denen bei gleichzeitiger finanzieller Vergünstigung auf das Sorgerecht oder das Umgangsrecht verzichtet wird.
Der Vater verzichtet auf das Sorgerecht, die Mutter verzichtet auf die ihr grundsätzlich zustehende Geltendmachung von Unterhalt.
Der in einer Vereinbarung geregelte Verzicht auf die Geltendmachung von Kindesunterhalt für die Zukunft ist gemäß § 1614 BGB unwirksam.
Rechtsgrundlage der Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind die §§ 6 - 8 VersAusglG. Mit der im September 2009 in Kraft getretenen Reform des Versorgungsausgleichsrechts wurde die Möglichkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag erleichtert.
Insbesondere Vereinbarungen über den Unterhalt im Rahmen eines Ehevertrages unterliegen der richterlichen Kontrolle.
Insbesondere durch die Änderung der Rechtslage für den Betreuungsunterhalt können Eheverträge Vereinbarungen über einen von dem gesetzlichen Anspruch abweichenden Inhalt haben.
Der BGH hatte in der durch die Medien viel beachteten Entscheidung BGH 11.02.2004 - XII ZR 265/02 über eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen zu entscheiden:
Danach steht es den Eheleuten grundsätzlich frei, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ehevertraglich auszuschließen. Es besteht kein unverzichtbarer Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten.
Eine Grenze ist da zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht mehr gerecht wird. Dies ist insbesondere bei einer einseitigen Benachteiligung eines Ehepartners der Fall.
Eine einseitige Benachteiligung liegt umso eher vor, als dass in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen wird. Dazu gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt. Auch der Versorgungsausgleich kann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht uneingeschränkt ausgeschlossen werden.
Vereinbarungen über den gänzlichen oder den teilweisen Ausschluss des Zugewinnausgleichs sind hingegen grundsätzlich unbeschränkt wirksam (BGH 17.10.2007 - XII ZR 96/05).
Die Wirksamkeit von Eheverträgen ist daher wie folgt zu prüfen:
Der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist nicht allein deswegen unwirksam, weil die Ehefrau im Zeitpunkt des Abschlusses schwanger war bzw. der Ehemann während der Ehe keine auszugleichenden Versorgungsanwartschaften erworben hat (BGH 17.10.2007 - XII ZR 96/05).
§ 1408 BGB
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