JuraForum.de > Lexikon > E > Ehegattennamensrecht
Gesetzliche Möglichkeiten der Namensführung von Ehegatten nach der Eheschließung.
Gesetzliche Grundlage des Ehenamensrechts ist § 1355 BGB. Danach besteht folgende Rechtslage:
Abreden, in denen sich ein Ehegatte ehevertraglich verpflichtet, seinen durch die Eheschließung erworbenen Namen im Falle der Scheidung gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB aufzugeben, werden grundsätzlich als wirksam angesehen, es sei denn es liegen im Einzelfall Umstände vor, die das Rechtsgeschäft sittenwidrig erscheinen lassen - so etwa, wenn der Verzicht eines Ehegatten auf die Fortführung seines durch die Eheschließung erworbenen Namens im Scheidungsfall entgeltlich erfolgt (BGH 06.02.2008 - XII ZR 185/05).
Kommt es zur Geburt eines gemeinsamen Kindes, so müssen sich die Eheleute, die keinen gemeinsamen Familiennamen führen, auf einen ihrer Namen als Geburtsnamen des Kindes einigen. Etwas anderes gilt, wenn das Kind bereits nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats einen aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen führt (EuGH 14.10.2008 - C 353/06).
Der Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts kann es gebieten, für ein in England geborenes deutsches Kind von seinen deutschen Eltern bestimmten, aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen in das deutsche Geburtenregister einzutragen (OLG München 19.01.2010 - 31 Wx 152/09).
§ 1355 BGB
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