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JuraForum.deLexikonEEhegattennamensrecht 

Ehegattennamensrecht

Lexikon


Erklärung

Gesetzliche Möglichkeiten der Namensführung von Ehegatten nach der Eheschließung.

Gesetzliche Grundlage des Ehenamensrechts ist § 1355 BGB. Danach besteht folgende Rechtslage:

  • Es besteht grundsätzlich keine Pflicht, dass Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen / Familiennamen bestimmen, eine Ehenamenswahl nach der Eheschließung ist unbefristet möglich. Dann ist die Wahl aber unwiderruflich.
  • Als Ehename kann der Geburtsname des Mannes oder der Frau oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Name (z.B. aus einer früheren Ehe - BVerfG 18.02.2004 - 1 BvR 193/97) gewählt werden. Geburtsname ist der Name, der bei der Ehenamensbestimmung in der Geburtsurkunde eingetragen war, der Name kann sich seit der Geburt durch Adoption, elterlichen Namenswechsel o.a. geändert haben.
  • Wenn der Ehename nur aus einem Namen besteht, kann der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, seinen Geburtsnamen oder einen früher geführten Namen den Ehenamen voranstellen oder hinzufügen.
  • Bei Scheidung oder Tod des Ehepartners kann frei widerruflich und zeitlich unbefristet der Geburtsname oder der bis zur Ehenamensbestimmung geführte Name wieder angenommen werden oder der Geburtsname dem Ehenamen angefügt werden (wenn dies auch während der Ehe möglich gewesen wäre).

Abreden, in denen sich ein Ehegatte ehevertraglich verpflichtet, seinen durch die Eheschließung erworbenen Namen im Falle der Scheidung gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB aufzugeben, werden grundsätzlich als wirksam angesehen, es sei denn es liegen im Einzelfall Umstände vor, die das Rechtsgeschäft sittenwidrig erscheinen lassen - so etwa, wenn der Verzicht eines Ehegatten auf die Fortführung seines durch die Eheschließung erworbenen Namens im Scheidungsfall entgeltlich erfolgt (BGH 06.02.2008 - XII ZR 185/05).

Kommt es zur Geburt eines gemeinsamen Kindes, so müssen sich die Eheleute, die keinen gemeinsamen Familiennamen führen, auf einen ihrer Namen als Geburtsnamen des Kindes einigen. Etwas anderes gilt, wenn das Kind bereits nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats einen aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen führt (EuGH 14.10.2008 - C 353/06).

Der Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts kann es gebieten, für ein in England geborenes deutsches Kind von seinen deutschen Eltern bestimmten, aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen in das deutsche Geburtenregister einzutragen (OLG München 19.01.2010 - 31 Wx 152/09).

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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