JuraForum.de > Lexikon > E > Ehegattennachzug - Ausländerrecht
Das Ausländerrecht unterscheidet bei dem Familiennachzug zwischen dem Ehegattennachzug sowie dem Kindernachzug.
Allgemeine Voraussetzungen des Ehegattennachzugs sind gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG, dass der Nachzug der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient. Der bereits im Bundesgebiet lebende Ausländer muss mit dem Nachzug einverstanden sein.
Der Antrag auf den Nachzug des Ehegatten kann grundsätzlich erst nach der Heirat gestellt werden. In den Schutzbereich des Gesetzes fallen jedoch auch Personen, deren Eheschließung unmittelbar bevorsteht (Anträge gestellt). Einem sich daher bereits im Bundesgebiet aufhaltenden Verlobten ist der Aufenthalt bis zur Eheschließung daher im Rahmen einer Duldung zu gestatten.
Bei dem Anspruch auf Nachzug des Ehegatten kann es sich um einen gebundenen Anspruch oder um eine Ermessensentscheidung handeln:
Der Ehegattennachzug ist gemäß § 29 Abs. 3 S. 2 AufenthG ausgeschlossen, wenn der hier lebende Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt, d.h. er grundsätzlich ausreisepflichtig ist, die Ausreise aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden kann.
Bei der Prüfung des Vorliegens einer Scheinehe ist allein auf den Willen der Parteien zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen. Unerheblich dabei sind die Motive zur Eheschließung.
Der Ehegattennachzug ist gemäß § 27 Abs. 1a AufenthG ausgeschlossen, wenn die Ehe zur Ermöglichung der Einreise und des Aufenthalts in der Bundesrepublik geschlossen wurde oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
Ist die innere Tatsache, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen zu wollen, nach Ausschöpfung der zugänglichen Beweisquellen auch bei nur einem Ehepartner nicht erweislich, gehört der Herstellungswille beider Eheleute zu den günstigen Tatsachen, für die der Ausländer, der den Familiennachzug begehrt, die materielle Beweislast trägt. Im Falle eines non liquet ist der Antrag zu versagen (BVerwG 30.03.2010 - 1 C 7/09).
Unwahre Angaben des Ausländers (oder seines Rechtsanwalts) über das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sind gemäß § 95 AufenthG strafbar.
Die Mehrehe unterliegt nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG. Gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 30 Abs. 4 AufenthG ist ein Ehegattennachzug ausgeschlossen, wenn bereits ein Ehepartner des Ausländers im Bundesgebiet lebt.
Der Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen ist gemäß der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unter erleichterten Bedingungen möglich. Rechtsgrundlage ist § 28 AufenthG. Danach hat der nachziehende Ehegatte ohne weitere Voraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, es sei denn es liegt ein zur Ausweisung berechtigender Grund vor.
Das Aufenthaltsrecht des Ehegatten hängt zur Abgrenzung einer Scheinehe (zunächst) von dem Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Das (abhängige) Aufenthaltsrecht erlischt, wenn die Eheleute sich nicht nur vorübergehend trennen, d.h. die eheliche Lebensgemeinschaft aufgeben und nicht wiederherstellen wollen (Scheidung, dauerhafte Trennung, Tod des Ehepartners). Die Anforderungen an eine Trennung entsprechen denen des Scheidungsrechts. Der Ehegatte erhält gemäß § 31 AufenthG in den folgenden Fällen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht:
Die Mindestbestandszeit, die für den Fall des Scheiterns der Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet, wurde zum 01.07.2011 von zwei auf drei Jahre erhöht. Diese Erhöhung war nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4401) erforderlich, um den Anreiz für ausschließlich zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels beabsichtigte Eheschließungen (Scheinehen) zu verringern.
Eine muslimische Ehefrau hat sich aufgrund der Gewalttätigkeiten von ihrem Ehemann scheiden lassen und würde wegen der Scheidung in ihrer Heimat von der Familie verstoßen.
oder§§ 30, 31 AufenthG
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