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JuraForum.deLexikonEEhegattennachzug - Ausländerrecht 

Ehegattennachzug - Ausländerrecht


Zugehörige Gesetze, Normen

§§ 30, 31 AufenthG


Erklärung

Das Gesetz unterscheidet bei dem Familiennachzug zwischen dem Ehegattennachzug sowie dem Kindernachzug.

Allgemeine Voraussetzungen des Ehegattennachzugs sind gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG, dass der Nachzug der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient. Der bereits im Bundesgebiet lebende Ausländer muss mit dem Nachzug einverstanden sein.

Der Ehegattennachzug ist gemäß § 27 Abs. 1a AufenthG ausgeschlossen, wenn die Ehe zur Ermöglichung der Einreise und dem Aufenthalt in die Bundesrepublik geschlossen wurde oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

Bei dem Anspruch auf Nachzug des Ehegatten kann es sich um einen gebundenen Anspruch oder um eine Ermessensentscheidung handeln:

Ausnahmen zu dem Bestehen eines Rechtsanspruchs sind in § 30 Abs. 1 AufenthG niedergelegt.

Der Ehegattennachzug ist gemäß § 29 Abs. 3 S. 2 AufenthG ausgeschlossen, wenn der hier lebende Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt, d.h. er grundsätzlich ausreisepflichtig, die Ausreise aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden kann.

Bei der Prüfung des Vorliegens einer sogenannten Scheinehe ist allein auf den Willen der Parteien zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen. Unerheblich dabei sind die Motive zur Eheschließung.

Der Antrag auf den Nachzug des Ehegatten kann grundsätzlich erst nach der Heirat gestellt werden. In den Schutzbereich des Gesetzes fallen jedoch auch Personen, deren Eheschließung unmittelbar bevorsteht (Anträge gestellt). Einem sich daher bereits im Bundesgebiet aufhaltenden Verlobten ist der Aufenthalt bis zur Eheschließung daher im Rahmen einer Duldung zu gestatten.

Das Aufenthaltsrecht des Ehegatten hängt zur Abgrenzung einer Scheinehe (zunächst) von dem Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Das (abhängige) Aufenthaltsrecht erlischt, wenn die Eheleute sich nicht nur vorübergehend trennen, d.h. die eheliche Lebensgemeinschaft aufgeben und nicht wiederherstellen wollen (Scheidung, dauerhafte Trennung, Tod des Ehepartners). Die Anforderungen an eine Trennung entsprechen denen des Scheidungsrechts. Der Ehegatte erhält gemäß § 31 AufenthG in den folgenden Fällen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht:

Eine besondere Härte ist gegeben, wenn der Ehegatte durch die Ausreisepflicht härter als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation getroffen wäre.

Eine muslimische Ehefrau hat sich auf Grund der Gewalttätigkeiten von ihrem Ehemnann scheiden lassen und würde wegen der Scheidung in ihrer Heimat von der Familie verstoßen.

Die Mehrehe unterliegt nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG. Gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 30 Abs. 4 AufenthG ist ein Ehegattennachzug ausgeschlossen, wenn bereits ein Ehepartner des Ausländers im Bundesgebiet lebt.

Der Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen ist gemäß der Vorgaben des Bundesverfassunsgerichts unter erleichterten Bedingungen möglich. Rechtsgrundlage ist § 28 AufenthG. Danach hat der nachziehende Ehegatte ohne weitere Voraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, es sei denn es liegt ein zur Ausweisung berechtigender Grund vor.



Siehe auch

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