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Ehegattennachzug - Ausländerrecht

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Das Ausländerrecht unterscheidet bei dem Familiennachzug zwischen dem Ehegattennachzug sowie dem Kindernachzug.

Allgemeine Voraussetzungen des Ehegattennachzugs sind gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG, dass der Nachzug der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient. Der bereits im Bundesgebiet lebende Ausländer muss mit dem Nachzug einverstanden sein.

Der Antrag auf den Nachzug des Ehegatten kann grundsätzlich erst nach der Heirat gestellt werden. In den Schutzbereich des Gesetzes fallen jedoch auch Personen, deren Eheschließung unmittelbar bevorsteht (Anträge gestellt). Einem sich daher bereits im Bundesgebiet aufhaltenden Verlobten ist der Aufenthalt bis zur Eheschließung daher im Rahmen einer Duldung zu gestatten.

2. Voraussetzungen

Bei dem Anspruch auf Nachzug des Ehegatten kann es sich um einen gebundenen Anspruch oder um eine Ermessensentscheidung handeln:

3. Ausschluss des Ehegattennachzugs

Der Ehegattennachzug ist gemäß § 29 Abs. 3 S. 2 AufenthG ausgeschlossen, wenn der hier lebende Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt, d.h. er grundsätzlich ausreisepflichtig ist, die Ausreise aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden kann.

4. Scheinehe

Bei der Prüfung des Vorliegens einer Scheinehe ist allein auf den Willen der Parteien zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen. Unerheblich dabei sind die Motive zur Eheschließung.

Der Ehegattennachzug ist gemäß § 27 Abs. 1a AufenthG ausgeschlossen, wenn die Ehe zur Ermöglichung der Einreise und dem Aufenthalt in die Bundesrepublik geschlossen wurde oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

Ist die innere Tatsache, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen zu wollen, nach Ausschöpfung der zugänglichen Beweisquellen auch bei nur einem Ehepartner nicht erweislich, gehört der Herstellungswille beider Eheleute zu den günstigen Tatsachen, für die der Ausländer, der den Familiennachzug begehrt, die materielle Beweislast trägt. Im Falle eines non liquet ist der Antrag zu versagen (BVerwG 30.03.2010 - 1 C 7/09).

5. Mehrehe

Die Mehrehe unterliegt nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG. Gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 30 Abs. 4 AufenthG ist ein Ehegattennachzug ausgeschlossen, wenn bereits ein Ehepartner des Ausländers im Bundesgebiet lebt.

6. Vorliegen einer besonderen Härte

Eine besondere Härte ist gegeben, wenn der Ehegatte durch die Ausreisepflicht härter als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation getroffen wäre.

Eine muslimische Ehefrau hat sich aufgrund der Gewalttätigkeiten von ihrem Ehemann scheiden lassen und würde wegen der Scheidung in ihrer Heimat von der Familie verstoßen.

7. Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen

Der Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen ist gemäß der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unter erleichterten Bedingungen möglich. Rechtsgrundlage ist § 28 AufenthG. Danach hat der nachziehende Ehegatte ohne weitere Voraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, es sei denn es liegt ein zur Ausweisung berechtigender Grund vor.

8. Aufenthaltsrecht des Ehegatten

Das Aufenthaltsrecht des Ehegatten hängt zur Abgrenzung einer Scheinehe (zunächst) von dem Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Das (abhängige) Aufenthaltsrecht erlischt, wenn die Eheleute sich nicht nur vorübergehend trennen, d.h. die eheliche Lebensgemeinschaft aufgeben und nicht wiederherstellen wollen (Scheidung, dauerhafte Trennung, Tod des Ehepartners). Die Anforderungen an eine Trennung entsprechen denen des Scheidungsrechts. Der Ehegatte erhält gemäß § 31 AufenthG in den folgenden Fällen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht:

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