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Ehegatteninnengesellschaft

Lexikon


Erklärung

Innengesellschaft zwischen Eheleuten.

Vielfach haben Eheleute eine strikte oder modifizierte Gütertrennung vereinbart und gleichzeitig wirkte der Nicht-Eigentümer des Vermögens aktiv an der Vermögensbildung mit. Im Falle des Scheiterns der Ehe führte dies teilweise zu unbilligen Ergebnissen, da der mitarbeitende Ehegatten keinen Zugewinnausgleichsanspruch hat.

Insbesondere im mittelständigen Familienbetrieben (Gasthöfe, Bäckereien, Handwerksbetrieben, Einzelhandelsgeschäften etc.) ist die Mitarbeit der Ehefrau oftmals unerlässlich und üblich. Wird die Ehe geschieden, hat die Ehefrau grundsätzlich bei der Vereinbarung der Gütertrennung keinen Anspruch auf einen Teil des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens.

Die frühere BGH-Rechtsprechung billigte nur in wenigen Fällen einen Vermögensausgleich über die Bildung einer (konkludenten) Ehegatteninnengesellschaft. Durch den Erwerb eines Familienheims konnten die Eheleute nur in Ausnahmefällen eine Innengesellschaft bilden. Grundsätzlich verlangte der BGH einen Zweck, der über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausging. Im Juni 1999 änderte der BGH seine Rechtsprechung wie folgt (BGH 30.06.1999 - XII ZR 230/96):

Bei einer planvollen, wesentlichen Vermögensbildung gründen die Ehegatten konkludent oder ausdrücklich eine Ehegatteninnengesellschaft. Folge ist, dass im Falle des Scheiterns der Ehe die Auseinandersetzung im Zweifel zu gleichen Teilen (hälftig) erfolgt, auch wenn das Vermögen sich formal im Eigentum eines Ehegatten befindet und die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben. Soll bei der Teilung des Vermögens eine andere Quote Anwendung finden, so ist eine derartige Vereinbarung der Gesellschafter von dem die andere Quote begehrenden Gesellschafter zu beweisen.

Mit der Trennung der Eheleute endet die Ehegatteninnengesellschaft. Der Anspruch des ausgleichsberechtigten Gesellschafters ist auf einen schuldrechtlichen Ausgleich begrenzt. Sachenrechtliche Ansprüche bestehen nicht. Bei Fehlen des Beweises einer anderweitigen Vereinbarung hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen Anspruch auf die Hälfte des Vermögens, jedoch ist der Anspruch gegebenenfalls um das zu Beginn der Ehezeit bestehende Anfangsvermögen, Erbschaften etc. zu kürzen, d.h. die Grenze ist bei dem Betrag zu ziehen, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Falle eines Zugewinnausgleich erhalten hätte.

Haben die Eheleute somit konkludent oder ausdrücklich eine Innengesellschaft gegründet, so findet unabhängig vom Güterstand mit der Beendigung der Gesellschaft bzw. der Ehe ein finanzieller Ausgleich statt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ehegatteninnengesellschaft besteht der Ausgleichsanspruch neben dem Anspruch auf Zugewinnausgleich (BGH 28.09.2005 - XII ZR 189/02).

Zuständig zur Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen aus einer Ehegatteninnengesellschaft ist das Zivilgericht, nicht das Familiengericht.

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