JuraForum.de > Lexikon > E > Eheaufhebung
Auflösung der Ehe aufgrund eines bei Eheschließung vorliegenden Grundes.
Die zur Auflösung einer Ehe berechtigenden Gründe sind in § 1314 BGB abschließend aufgezählt. Es sind:
Die Nichtigerklärung der Ehe wird von der Aufhebung erfasst. Daneben besteht die Möglichkeit, das Nichtbestehen der Ehe nach § 256 ZPO gerichtlich feststellen zu lassen.
Die Eheaufhebung kann nur innerhalb der in § 1317 BGB genannten Fristen beantragt werden.
Die Auflösung erfolgt durch Gestaltungsurteil des Familiengerichts. Die Scheidung der Ehe und die Auflösung können gemeinsam beantragt werden. Sind beide Anträge begründet, ist gemäß § 126 Abs. 3 FamFG nur auf Aufhebung der Ehe zu erkennen.
Nach einer Entscheidung des AG Kulmbach aus dem Jahre 2002 berechtigt das Verschweigen von nicht unerheblichen Vorstrafen mit laufender Bewährungszeit zur Eheaufhebung. Nach Ansicht des Gerichts besteht insbesondere bei zur Bewährung ausgesetzten Vorstrafen die Gefahr des Widerrufs der Bewährung mit Folgen für die eheliche Gemeinschaft.
Nach der Entscheidung BGH 25.05.2005 - XII ZR 204/02 hat ein Ehepartner nach der Eheaufhebung nicht das Recht, dem anderen Ehepartner die Fortführung des angenommen Ehenamens zu untersagen.
§§ 1313 - 1318 BGB
§§ 121 - 132 FamFG
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