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JuraForum.deLexikonEEheaufhebung 

Eheaufhebung

Lexikon


Erklärung

Auflösung der Ehe aufgrund eines bei Eheschließung vorliegenden Grundes.

Die zur Auflösung einer Ehe berechtigenden Gründe sind in § 1314 BGB abschließend aufgezählt. Es sind:

  • Ein Ehegatte war noch nicht ehemündig.
  • Ein Ehegatte war geschäftsunfähig.
  • Ein Ehegatte war im Zeitpunkt der Eheschließung noch mit einer anderen Person verheiratet.
  • Die Eheleute sind in gerader Linie miteinander verwandt oder es handelt sich um Geschwister.
  • Die Eheschließungserklärung verstieß gegen die Anforderungen des § 1311 BGB.
  • Ein Ehegatte hat sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistesfähigkeit befunden.
  • Einem Ehegatten war bei der Eheschließung nicht bewusst, dass es sich um eine Eheschließung handelte.
  • Ein Ehegatte ist zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden (Zwangsheirat).
  • Beide Ehegatten wollten bei der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen (Scheinehe).
  • Ein Ehegatte ist zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.

Die Nichtigerklärung der Ehe wird von der Aufhebung erfasst. Daneben besteht die Möglichkeit, das Nichtbestehen der Ehe nach § 256 ZPO gerichtlich feststellen zu lassen.

Die Eheaufhebung kann nur innerhalb der in § 1317 BGB genannten Fristen beantragt werden.

Die Auflösung erfolgt durch Gestaltungsurteil des Familiengerichts. Die Scheidung der Ehe und die Auflösung können gemeinsam beantragt werden. Sind beide Anträge begründet, ist gemäß § 126 Abs. 3 FamFG nur auf Aufhebung der Ehe zu erkennen.

Nach einer Entscheidung des AG Kulmbach aus dem Jahre 2002 berechtigt das Verschweigen von nicht unerheblichen Vorstrafen mit laufender Bewährungszeit zur Eheaufhebung. Nach Ansicht des Gerichts besteht insbesondere bei zur Bewährung ausgesetzten Vorstrafen die Gefahr des Widerrufs der Bewährung mit Folgen für die eheliche Gemeinschaft.

Nach der Entscheidung BGH 25.05.2005 - XII ZR 204/02 hat ein Ehepartner nach der Eheaufhebung nicht das Recht, dem anderen Ehepartner die Fortführung des angenommen Ehenamens zu untersagen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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