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Staatlich und/oder kirchlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau.
Seit dem 01.01.2009 ist die Verpflichtung zur Durchführung der staatlichen Trauung vor der kirchlichen Trauung (Voraustrauungsverbot) aufgehoben. Seitdem kann eine kirchliche Trauung auch vor dem standesamtlichen Termin oder auch ohne eine sich anschließende staatliche Trauung durchgeführt werden.
Voraussetzungen der wirksamen staatlichen Eheschließung ist gemäß § 1310 BGB die Vereinbarung der Eheschließenden vor einem Standesbeamten.
Gleichgeschlechtliche Partner können eine Lebenspartnerschaft begründen.
Die Eheleute sollen einen Familiennamen bestimmen. Wird kein Familienname bestimmt, so behält jede Partei ihren Geburtsnamen bzw. den bei der Eheschließung geführten Namen (Ehegattennamensrecht).
Rechtsfolgen der Eheschließung sind für den Bereich des Eherechts:
Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft beinhaltet u.a. ein rücksichtsvolles Verhalten, die gegenseitige Unterstützung bei der Lebensführung, die eheliche Treue, das Respektieren der Privatsphäre des anderen, die Toleranz gegenüber dem religiösen Glauben oder der Weltanschauung des anderen, das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft und die gemeinsame Sorge für die Kinder.
Eine staatlich geschlossene Ehe kann bei Vorliegen der in § 1314 BGB enumerativ genannten Gründe aufgehoben oder bei Vorliegen der Voraussetzungen geschieden werden.
§§ 1303 - 1563 BGB
Art. 6 GG
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