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JuraForum.deLexikonEEG-Vertrag 

EG-Vertrag

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der EG-Vertrag (EGV) war einer der Gemeinschaftsverträge. Mit dem (ursprünglich) als "Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" (EWG) bezeichneten Vertrag wurde 1957 die Europäische Gemeinschaft gegründet. Seit dem Inkrafttreten des Maastrichter Vertrages wird der frühere EWG-Vertrag als "EG-Vertrag" bezeichnet.

Am 01.12.2009 ist der den EG-Vertrag (EGV) ändernde Vertrag von Lissabon in Kraft getreten.

Nach dem Inhalt des Vertrages von Lissabon sollte das Vertragssystem EU-Vertrag / EG-Vertrag erhalten bleiben. Die Bezeichnung des EG-Vertrages wurde jedoch in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)" geändert. In beide Verträge wurde der Inhalt der seinerzeit geplanten EU-Verfassung eingebaut.

2. Inhalt des AEUV

Inhalt des AEUV ist u.a. die Festlegung der Aufgaben der Gemeinschaft, der Grundfreiheiten in der EU, der Struktur der Organe und der Rechte und Pflichten der Mitglieder.

Grundsätzlich richtet sich der AEUV an die Mitgliedstaaten sowie die Organe und Institutionen der EU.

Daneben sind einige Normen des AEUV für natürliche und juristische Personen der Mitgliedsländer auch unmittelbar anwendbar, d.h. sie begründen unmittelbar Rechte und Pflichten, ohne dass sie zuvor in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit einer Norm ist, dass sie hinreichend bestimmt ist.

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