Grundsätzlich gelten für elektronisch abgeschlossene Verbraucherkreditverträge die allgemeinen Regelungen zum Verbraucherdarlehensrecht - mit folgenden Ausnahmen:
Wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt, kann gemäß § 507 Absatz 1 Satz 2 BGB beim Abschluss von Teilzahlungsgeschäften im Fernabsatz unter engen Voraussetzungen auf die Schriftform des Vertrages verzichtet werden:
Voraussetzung ist, dass der Verbraucher von sich aus den engeren Vertragsabschluss im Fernabsatz einleitet.Das Angebot muss aufgrund eines elektronischen Mediums abgegeben werden. Damit sollen insbesondere Informationen auf Internetseiten erfasst werden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) muss der Verbraucher die Informationen in Ruhe und ungestört wahrnehmen und auswerten können. Telefonische Informationen sind deshalb zur Informationsbeschaffung ungeeignet.Aus dem elektronischen Medium müssen der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sein. Dabei verwendet das Gesetz die Pluralform. Es ist daher nicht ein Rechenbeispiel ausreichend, sondern es müssen zur Verdeutlichung mindestens zwei unterschiedliche Gesamtbeträge mit Tilgungsplan angegeben werden.Fehlt jedoch eine dieser vorgeschriebenen Angaben, ist das Teilzahlungsgeschäft nichtig. Ungeachtet eines solchen Mangels wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird.
Auch bei Ratenlieferungsverträgen (Teillieferungs-, Sukzessivlieferungsverträge) braucht die Schriftform nicht eingehalten zu werden, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (vgl. § 510 BGB).
Außerdem wird dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet, diesen auch nach Abschluss des Vertrages zu widerrufen.
Zu den von dem Darlehnsgeber anzugebenden Kosten bzw. den Vorgaben für die Berechnung des effektiven Jahreszinses siehe den Beitrag "Preisangabe bei Krediten".
Assies/Heise u.a.: Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht; 3. Auflage 2012
Derleder: Die vollharmonisierende Europäisierung des Rechts der Zahlungsdienste und des Verbraucherkredits; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 3195
Schmitz: Zinsneuberechnung im formfehlerhaften Verbraucherkreditvertrag; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 332