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JuraForum.deLexikonEE-Commerce - Informationspflichten 

E-Commerce - Informationspflichten

Lexikon


Erklärung

1. Die einzelnen Informationspflichten

1.1 Allgemein

Der bei Fernabsatzverträgen / E-Commerce (elektronischen Geschäftsverkehr) geregelte Verbraucherschutz verpflichtet den Unternehmer zu einer Vielfalt von Informationspflichten. Diese sind in folgenden Rechtsgrundlagen geregelt:

a)
Die allgemeinen Informationspflichten eines Unternehmers bei einem Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher sind in Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB geregelt. § 312c BGB verweist auf diese Norm.
b)
Bei einem Fernabsatzvertrag in der Form des E-Commerce obliegen dem Unternehmer zudem die in § 312g BGB aufgeführten Informationspflichten. Siehe insofern den Gliederungspunkt 1.2.
c)
Wird im E-Commerce auch ein Verbraucherdarlehensvertrag, eine entgeltliche Finanzierungshilfe oder ein Darlehensvermittlungsvertrag angeboten, so muss der Unternehmer die in Art. 247 EGBGB aufgeführten Informationspflichten beachten.
d)
Die allgemein jedem Dienstleistungserbringer obliegenden Informationspflichten sind in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung geregelt (Dienstleistungserbringer - Informationspflichten).

1.2 Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Bei den Informationspflichten im E-Commerce ist gemäß § 312g BGB wie folgt zu unterscheiden:

a)
Informationspflichten nach § 312g Abs. 1 BGB:Der Unternehmer hat den Kunden rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich die in Art. 246 § 3 EGBGB genannten Informationen mitzuteilen.
b)
Erweiterte Informationspflichten seit dem 01.08.2012 nach § 312g Abs. 2 - 4 BGB:Zum 01.08.2012 wurden die Informationspflichten des Unternehmers durch die neu eingefügten § 312g Abs. 2 - 4 BGB erweitert. Hintergrund der Erweiterung war, dass unseriöse Unternehmen durch die unklare oder irreführende Gestaltung ihrer Internetseiten bewusst verschleiern, dass ihre Leistung etwas kostet. Obwohl ein Vertrag mangels wirksamer Einigung über den Preis vielfach gar nicht zustande kommt, sehen sich die Verbraucher mit vermeintlich bestehenden Forderungen konfrontiert. Nicht selten zahlen sie dann lediglich aufgrund des massiven und einschüchternden Drucks von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen.Inhalt der Informationen: Die wesentlichen Vertragsinformationen, die der Unternehmer gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz sowie Nr. 5, 7 und 8 EGBGB dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss, umfassen die Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung, gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie bei einem Dauerschuldverhältnis die Mindestlaufzeit des Vertrages.Bei Fallgestaltungen, in denen der Verbraucher einen Preis angibt, den er maximal zu zahlen bereit ist, muss der Unternehmer vor Vertragschluss diesen Preis noch einmal angegeben.Formale Anforderungen an die Informationen: Die wesentlichen Vertragsinformationen müssen "klar und verständlich" sein, sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben und sie dürfen nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts oder dem sonstigen Online-Angebot untergehen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7745) müssen Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe so gewählt sein, dass die Informationen nicht versteckt, sondern klar und einfach erkennbar sind. Die Darstellung muss im Wesentlichen auf die in Satz 1 bezeichneten Informationen beschränkt bleiben. Diese sollen von sonstigen Informationen deutlich abgesetzt und gut erfassbar sein. Die Angaben müssen "verständlich" sein, d.h. in ihrem Aussagegehalt unmissverständlich sowie sprachlich klar und eindeutig formuliert, sie dürfen keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten.Gestaltung der Bestellsituation: Der Unternehmer muss die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher im Zusammenhang mit der Abgabe seiner Bestellung auch bestätigt, dass seine Bestellung für ihn Zahlungspflichten zur Folge hat. Diese Bestätigung muss "ausdrücklich" erfolgen, d.h. es bedarf einer Erklärung des Verbrauchers, die sich gerade auf den Umstand der Zahlungspflichtigkeit bezieht. Wenn die Abgabe der Bestellung die Betätigung einer Schaltfläche erfordert, liegt eine ausdrückliche Bestätigung nur dann vor, wenn diese Schaltfläche mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung versehen ist.

Der Anwendungsbereich des § 312g BGB erfasst nur solche Verträge, die ausschließlich unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel zustande kommen, nicht also zum Beispiel Verträge, die telefonisch abgeschlossen werden. Auch E-Mail und andere Formen der elektronischen Nachrichtenübermittlung, so zum Beispiel Instant Messaging oder Chat (Kommunikation über das Internet in Echtzeit), sind unter Umständen den Telemedien zuzuordnen. Ebenso sind Verträge, die über eBay oder vergleichbare Internetauktionsplattformen geschlossen werden, mit umfasst.

2. Folge der Verletzung einer Informationspflicht

Folge der Nichtbeachtung der allgemeinen Informationspflichten ist grundsätzlich ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht des Verbrauchers.

Sind dem Verbraucher durch den Vertragsschluss Kosten entstanden, so kommt darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch aus Culpa in contrahendo (§ 311 BGB) gegen den Unternehmer in Betracht, vorausgesetzt, der Verbraucher kann glaubhaft darlegen, dass er den Vertrag bei Einhaltung der Informationspflichten nicht geschlossen hätte.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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