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JuraForum.deLexikonEE-Commerce - Informationspflichten 

E-Commerce - Informationspflichten

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der bei Fernabsatzverträgen bzw. dem E-Commerce (elektronischen Geschäftsverkehr) geregelte Verbraucherschutz verpflichtet den Unternehmer zu einer Vielfalt von Informationspflichten. Diese sind in folgenden Rechtsgrundlagen geregelt:

a)
Die allgemeinen Informationspflichten eines Unternehmers bei einem Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher sind in Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB geregelt. § 312c BGB verweist auf diese Norm.
b)
Bei einem Fernabsatzvertrag in der Form des E-Commerce obliegen dem Unternehmer zudem die in Art. 246 § 3 EGBGB und § 312g BGB genannten Informationspflichten.
c)
Wird im E-Commerce auch ein Verbraucherdarlehensvertrag, eine entgeltliche Finanzierungshilfe oder ein Darlehensvermittlungsvertrag angeboten, so muss der Unternehmer die in Art. 247 EGBGB aufgeführten Informationspflichten beachten.
d)
Die allgemein jedem Dienstleistungserbringer obliegenden Informationspflichten sind in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung geregelt (Dienstleistungserbringer - Informationspflichten).

2. Folge der Verletzung einer Informationspflicht

Folge der Nichtbeachtung der allgemeinen Informationspflichten ist grundsätzlich ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht des Verbrauchers.

Sind dem Verbraucher durch den Vertragsschluss Kosten entstanden, so kommt darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch aus Culpa in contrahendo (§ 311 BGB) gegen den Unternehmer in Betracht, vorausgesetzt, der Verbraucher kann glaubhaft darlegen, dass er den Vertrag bei Einhaltung der Informationspflichten nicht geschlossen hätte.

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