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Die Tatsache, dass sich im Internet nahezu alle Bewegungen des Anwenders protokollieren lassen, von der Verweildauer des Betrachters auf der Website des Anbieters bis hin zur Version und dem Typ der benutzten Browser-Software, eröffnet den Anbietern von Waren und Dienstleistungen neue, ungeahnte Möglichkeiten für das sogenannte "One-to-One-Marketing".
Es können in hohem Umfang Konsumentenprofile erstellt werden. Diese ermöglichen es den Anbietern, Kunden direkt und individuell je nach Interessen, Kaufgewohnheit und Kaufkraft anzusprechen. Dies führt zu hohen Anforderungen an den Datenschutz im E-Commerce.
In den §§ 11 - 15a TMG sind die Vorgaben für den im elektronischen Geschäftsverkehr einzuhaltenden Datenschutz geregelt.
Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) ist mit dem Inkrafttreten des Telemediengesetzes zum 01.03.2007 aufgehoben worden. Der Inhalt des TDDSG ist weitestgehend unverändert in die §§ 11 ff. Telemediengesetz eingefügt worden.
Der Anwendungsbereich des Datenschutzes nach den §§ 11 - 15a TMG erstreckt sich auf die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
Gemäß § 12 TMG darf der Diensteanbieter die vom Anwendungsbereich erfassten personenbezogenen Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dies nach dem Telemediengesetz oder einer andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, erlaubt ist oder der Nutzer eingewilligt hat.
Zu den Angaben über persönliche Verhältnisse zählen u.a.:
Einzelangaben über sachliche Verhältnisse sind:
Ausgeschlossen sind gemäß § 11 TMG die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten die
Die Erhebung und Verwendung dieser Daten unterliegt den Vorgaben des allgemeinen Datenschutzes.
Nicht personenbezogene Daten, z.B. reine Maschinenangaben (IP-Adressen), können für Auswertungszwecke protokolliert werden, sofern kein Rückschluss auf den jeweiligen Nutzer möglich ist, also die Anonymität des Nutzers gesichert ist.
In den §§ 14, 15 TMG sind die Vorgaben für die Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten geregelt.
Dabei wird unterschieden zwischen Bestandsdaten und Nutzungsdaten:
Nach dem Erlaubnistatbestand des § 14 TMG dürfen Anbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich sind.
Aufgrund der strengen Zweckbindung ist eine Verwendung von Bestandsdaten für andere Zwecke (wie Zwecke der Beratung, Werbung oder Marktforschung) nach § 14 TMG nicht erlaubt. Jedoch können dieselben Daten, die als Bestandsdaten erhoben werden, nach Maßgabe von § 15 TMG ohne Einwilligung seitens des Nutzers erhoben werden. Die dort geregelten Erlaubnistatbestände hinsichtlich der Verarbeitung von über das Internet zugänglichen Daten sind allerdings abschließend.
Nutzungsdaten unterliegen gemäß § 15 TMG einem geringerem Schutz. Zulässig ist auch eine der folgenden Verwendungen:
Die Übermittlung der Nutzungsdaten an Dritte ist - auch wenn dies pseudonymisiert geschieht - nicht zulässig. § 15 Abs. 5 S. 4 TMG erlaubt lediglich, dass Nutzungsdaten anonymisiert, d.h. ohne jeden Personenbezug und ohne Pseudonym zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter übermittelt werden.
Der Diensteanbieter hat im Rahmen des Datenschutzes die in § 13 TMG geregelten Pflichten, so z.B.:
Die Unterrichtungspflicht bezieht sich auch auf automatisierte Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten erst vorbereiten. Der Nutzer ist danach beispielsweise über die Speicherung eines Cookies auf seinem Rechner hinzuweisen. Erforderlich ist ein konkreter Hinweis auf Zweck, Inhalt und Verfallsdatum des Cookies. Nicht ausreichend ist der pauschale Hinweis auf die Verwendung von Cookies oder der allgemeine Hinweis auf Nutzungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Daneben muss der Diensteanbieter bei Kenntniserlangung von einer unrechtmäßigen Datenübermittlung bzw. -nutzung die in § 15a TMG aufgeführten Handlungsschritte ergreifen.
Kommt es im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs zu einer Verletzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, so kann dies bei Vorliegen der in § 16 Abs. 1 TMG aufgeführten Voraussetzungen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.
Daneben können Mitbewerber wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Betroffene zivilrechtliche Ansprüche (Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. datenschutzrechtlichen Vorschriften) geltend machen.
§§ 11 - 15a TMG
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