JuraForum.de > Lexikon > E > E-Commerce - Anbieterkennzeichnung
Rechtsgrundlagen der pflichtigen Angaben der Anbieterkennzeichnung sind:
Ein Diensteanbieter, der geschäftsmäßig Telemedien (Telemediengesetz) anbietet, muss auf seinem Internetauftritt leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar die in § 5 TMG genannten Informationen (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) vorhalten.
Die üblicherweise verwendete Bezeichnung "Impressum" für die Rubrik unter der die erforderlichen Angaben über den Anbieter zu finden sind, ist als Link zu den entscheidenden Informationen ausreichend (vgl. OLG Hamburg, 20.11.2002 - 5 W 80/02; LG Berlin 17.09.2002 - 103 O 102/02). Entscheidend ist, ob hinter dem verwendeten Begriff die Angaben über den Anbieter vermutet werden können, was seitens der Rechtsprechung für die Begriffe "Kontakt" und "Backstage" in Zweifel gezogen worden ist (OLG Karlsruhe, 27.03.2002 - 6 U 200/01; OLG Hamburg, 20.11.2002 - 5 W 80/02).
Nach der aktuelleren Entscheidung BGH 20.07.2006 - I ZR 228/03 kann es ausreichend sein, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links (im zu entscheidenden Fall: "Kontakt" und "Impressum") erreichbar ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
§ 5 TMG
© "E-Commerce - Anbieterkennzeichnung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.