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E-Commerce - AGB

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Auch im E-Commerce besteht die Möglichkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden.

Nicht zuletzt da das Lesen am Bildschirm anstrengender ist als das Lesen eines ausgedruckten Textes ist bei den im E-Commerce verwendeten AGB das Transparenzgebot besonders zu beachten. Die im Internet aufgeführten AGB müssen besonders leicht verständlich sein (LG Köln 29.01.2003 - 26 O 33/02).

2. Einbeziehung in den Vertrag

2.1 Allgemein

Auch im E-Commerce müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß der Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden (Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsbestandteil). Besondere Probleme der wirksamen Einbeziehung von AGB ergeben sich im E-Commerce dadurch, dass der Nutzer die AGB nur über das Internet, also über einen elektronischen Abruf, einsehen kann.

Die wirksame Einbeziehung erfordert, dass

Mit dem Urteil BGH 14.06.2006 - I ZR 75/03 ist eine höchstrichterliche Entscheidung über die Anforderungen bei der Kenntnisverschaffung ergangen. Danach urteilten die Richter wie folgt: Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung ist es im Rahmen einer Bestellung über das Internet ausreichend, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.

Nicht ausreichend ist es, wenn sich der Hinweis auf die AGB auf der Startseite befindet. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Kunde direkt auf die Bestellseite geht.

Zudem sind in § 312g Abs. 1 Nr. 4 BGB die AGB betreffenden Pflichten des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr normiert: Danach hat der Unternehmer dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Wichtig:

Entgegen des insofern etwas missverständlichen Wortlauts dieser Vorschrift reicht es nicht aus, dass der Kunde tatsächlich bei Vertragsschluss (irgend-)eine Möglichkeit hatte, die AGB zu speichern; vielmehr sind Hinweise über die technische Speichermöglichkeiten erforderlich, der Kunde muss also über das "Wie" der Speichermöglichkeit hinreichend aufgeklärt werden. Es bietet sich dafür insbesondere an, die AGB als HTML-Dokument zum Herunterladen bereitzustellen.

Auf der sicheren Seite dürfte der Verwender von AGB im elektronischen Geschäftsverkehr dann sein, wenn er nicht nur einen Hinweis auf die AGB auf der Angebotsseite schaltet, sondern einen Link auf die AGB im Online-Bestellformular nebst einem Hinweis setzt, wonach sich der Kunde bei seiner Bestellung mit den AGB, die er zur Kenntnis genommen hat, einverstanden erklärt (z.B.: "Hiermit gebe ich die folgende Bestellung auf ... Die Geschäftsbedingungen (hier einen Link einfügen) habe ich zur Kenntnis genommen und akzeptiert.")

2.2 Einbeziehung in besonderen Fällen

In § 305a BGB sind Fälle aufgeführt, in denen die Geschäftsbedingungen auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB bezeichneten Erfordernisse einbezogen werden können, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Zu beachten ist insbesondere die in § 305a Abs. 2 Nr. 2 Lit. b) BGB geregelte Ausnahme für Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zugänglich gemacht werden können.

Gesetze

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