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JuraForum.deLexikonEE-Commerce 

E-Commerce

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

E-Commerce (Kurzform für Electronic Commerce) ist der Oberbegriff für alle geschäftlichen Aktivitäten, die mithilfe elektronischer oder digitaler Medien getätigt werden. Insbesondere der Handel über das Medium Internet wird hiervon erfasst. Gemäß der deutschen Bezeichnung wird der E-Commerce auch als Elektronischer Geschäftsverkehr bezeichnet.

Der Handel zwischen Unternehmen und Endverbrauchern wird als Business-to-Consumer-Handel (B2C-Handel), der Handel zwischen zwei Unternehmen als Business-to-Business-Handel (B2B-Handel) bezeichnet.

Angesichts der unpersönlichen und automatisierten Geschäftsvorgänge bestehen besondere Anforderungen zur Vorbeugung von rechtlichen Risiken und Missbrauch bei sogenannten E-Commerce-Geschäften. Deshalb hat der Gesetzgeber den Anbietern entsprechender Leistungen bestimmte gesetzliche Verpflichtungen auferlegt.

2. Rechtsgrundlagen

Der Inhalt der E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr) ist in Deutschland in den folgenden Normen umgesetzt worden:

  • §§ 312b - 312i BGB
  • BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-Informationspflichten)

3. Vertragsschluss

3.1 Allgemein

Das Warenangebot des Verkäufers im Online-Shop ist kein Antrag, sondern nur eine invitatio ad offerendum. Mit dem Abschluss des Bestellvorgangs unterbreitet der Kunde dem Unternehmer einen Kaufantrag, der von dem Unternehmer mit der Bestellungsbestätigung angenommen wird.

Bei der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind besondere Vorgaben zu beachten.

3.2 Vertragsschluss mit Minderjährigen

Auch Kinder und Jugendliche können mühelos Computer bedienen und somit ohne Aufdeckung ihrer Minderjährigkeit Verträge abschließen. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze der Wirksamkeit eines von einem Minderjährigen geschlossenen Vertrages (siehe Geschäftsfähigkeit).

Häufiger wird es auch vorkommen, dass die Kinder und Jugendlichen sich als Erwachsene ausgeben oder den Computer der Eltern benutzen und in deren Namen nach außen hin handeln. In diesem Fall besteht folgende Rechtslage:

Soweit ohne Kenntnis der Eltern unter deren Namen gehandelt wird, greift die Vorschrift des § 177 Abs. 1 BGB: Der bedingt geschäftsfähige Jugendliche handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Vertrag ist schwebend unwirksam und bedarf zum Wirksamwerden der Genehmigung des Vertretenen. Wird diese verweigert, wird der Vertrag unwirksam.

Immer obliegt es jedoch der Beweislast der Eltern bzw. des Dritten, dass der Vertrag nicht von ihnen, sondern von dem minderjährigen Jugendlichen geschlossen wurde.

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