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Die Durchsuchung ist eines der Zwangsmittel im Strafverfahren.
Wenn zu vermuten ist, dass eine Durchsuchung von Räumen zur Auffindung von Beweismitteln führt, darf diese beim Verdächtigen unter den Voraussetzungen des §§ 102 ff. StPO vorgenommen werden. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat und das Auffinden von Beweismitteln gegeben sein.
Durchsucht werden können z.B. Wohnungen, Personen und Sachen. Durchsuchungen bei anderen Personen dürfen unter den Voraussetzungen des § 103 StPO vorgenommen werden. Die Durchsuchung muss den Zweck haben, den Beschuldigten zu ergreifen, bestimmte Spuren oder Beweismittel aufzufinden oder bestimmte Gegenstände zu beschlagnahmen.
Durchsuchungen dürfen gemäß § 105 StPO grundsätzlich nur durch den Ermittlungsrichter genehmigt werden. Bei Gefahr im Verzug kann der Durchsuchungsbeschluss auch durch die folgenden Behörden/Personen angeordnet werden:
Der Beschluss ist zu begründen. Die Begründung muss den Verdacht, die zu durchsuchenden Räumlichkeiten sowie die gesuchten Beweismittel beschreiben.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung (d.h. dem Vorliegen einer Gefahr im Verzug), ist zu prüfen, ob die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet hätte. Dabei steht es nach der Entscheidung BGH 18.04.2007 - 5 StR 546/06 nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden, wann sie eine Antragstellung in Erwägung ziehen. Sie dürfen nicht so lange mit dem Antrag an den Ermittlungsrichter zuwarten, bis etwa die Gefahr eines Beweismittelverlusts tatsächlich eingetreten ist. Sofern nach diesen Grundsätzen eine Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig war, unterliegen die erlangten Beweismittel jedoch nicht automatisch einem Beweisverwertungsverbot (BGH 18.04.2007 - 5 StR 546/06).
Der Beschuldigte hat ein Recht auf die Benachrichtigung bzw. Anwesenheit seines Strafverteidigers, wobei jedoch die durchsuchende Behörde nicht auf den Verteidiger warten muss. Aufgaben des Verteidigers sind u.a. die Beruhigung der Beteiligten, die Ermittlung der Rechtsgrundlagen der Durchsuchung und die Kontrolle der durchgeführten Maßnahmen.
Die inhaltliche Prüfung von Papieren ist gemäß § 110 StPO nur den Beamten der Staatsanwaltschaft und der Steuer- und Zollfahndung vorbehalten. Im Hinblick auf die Medienvielfalt erfasst der Begriff "Papiere" auch CD-ROMs, Disketten etc. Die Durchsuchung ist erst mit der vollständigen Sichtung der Papiere abgeschlossen.
Nach dem Urteil BVerfG 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04 sind die gespeicherten Daten nicht nur durch Art. 10 GG, sondern auch durch das Recht auf informelle Selbstbestimmung (Persönlichkeitsrechte) geschützt.
Die Durchsuchung darf von den Beamten nicht dazu benutzt werden, systematisch nach Zufallsfunden zu suchen, d.h. insbesondere der Strafverteidiger muss auf eine Kompetenzüberschreitung achten.
Die Frage, ob eine verdeckte Online-Durchsuchung der EDV eines Beschuldigten zulässig ist, wurde mit der Entscheidung BGH 31.01.2007 - StB 18/06 vom BGH verneint.
Nach der Begründung der Richter besteht derzeit für diese Form der Durchsuchung in der StPO keine Rechtsgrundlage. Insbesondere ist die verdeckte Online-Durchsuchung nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) in Verbindung mit § 110 StPO (Durchsuchung von Papieren, auch von elektronischen Speichermedien) gedeckt.
Das Bild der Strafprozessordnung von einer rechtmäßigen Durchsuchung ist dadurch geprägt, dass Ermittlungsbeamte am Ort der Durchsuchung körperlich anwesend sind und die Ermittlungen offen legen. Auch andere Eingriffsnormen der Strafprozessordnung erlauben die verdeckte Online-Durchsuchung nicht.
Der Gesetzgeber überlegt derzeit die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage.
§ 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG NRW, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelte, wurde mit dem Urteil BVerfG 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 für verfassungswidrig erklärt.
Nach den Ausführungen der Richter ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind danach Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.
Gegen einen Durchsuchungsbeschluss bestehen folgende Rechtsbehelfe:
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann die Beschwerde auch gegen eine bereits abgeschlossene richterliche Durchsuchungsanordnung eingelegt werden.
Daneben hat das Bundesverfassungsgericht auch die Praxis der Erwirkung von Durchsuchungsbefehlen auf Vorrat begrenzt. Danach verlieren richterliche Durchsuchungsbeschlüsse spätestens nach dem Ablauf von sechs Monaten ihre Wirksamkeit.
§§ 94 - 111p StPO
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