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Durchlaufspendenverfahren

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Erklärung

Leistung der steuerbegünstigten Zuwendung in zwei Stufen.

Ursprünglich waren nicht alle Körperschaften berechtigt, Spenden bzw. steuerbegünstigte Zuwendungen direkt entgegenzunehmen. Insbesondere Spenden zur Förderung des Sports, der Kultur- und Heimatpflege und des Naturschutzes mussten zunächst an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststelle geleistet werden und konnten erst dann weitergeleitet werden.

Das Durchlaufspendenverfahren, das ursprünglich in den EStR geregelt war, ist seit dem 01.01.2000 abgeschafft.

Nunmehr kann die Spende direkt geleistet werden, die betreffende Körperschaft kann selbst eine Spendenbescheinigung ausstellen.

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