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Durchgriffshaftung

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Für Verbindlichkeiten einer GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG. Im Falle der Liquidation wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht und die Schulden verfallen.

Dennoch hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit eine persönliche Haftung der Gesellschafter einer GmbH anerkannt. Diese als Durchgriffshaftung bezeichnete Haftung kommt in Betracht, wenn es der Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs verbietet, dass sich die im Hintergrund stehenden Gesellschafter auf den Einwand mangelnder Identität mit der GmbH berufen können.

Die Fälle der Durchgriffshaftung sind an der Einpersonen-GmbH entwickelt worden, ihre Anwendung ist jedoch nicht nur auf die Einpersonen-GmbH beschränkt. Die Voraussetzungen für eine Durchgriffshaftung können bei jeder juristischen Person jedweder Größe und mit jedweder Gesellschafterzahl gegeben sein.

Die auf die Gesellschafter zurückgreifende Durchgriffshaftung ist von der Haftung des GmbH-Geschäftsführers zu unterscheiden.

2. Voraussetzungen der Durchgriffshaftung

Für den Durchgriff auf die Gesellschafter gibt es keine generell gültigen Voraussetzungen. Vielmehr verwendet die Rechtsprechung fallbezogene Haftungstatbestände. Es bleibt der Grundsatz, dass über die Rechtsform der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf (BGH 29.11.1956 - II ZR 156/55; BGH 22.10.1987- VII ZR 12/87). Entscheidender Maßstab der Rechtsprechung für die Durchgriffshaftung ist dabei die Beurteilung des konkreten Sachverhalts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben i.S. des § 242 BGB.

Folgende Haftungsinstitute sind herausgearbeitet worden:

  • Existenzvernichtender Eingriff
  • Vermögensmischung / Sphärenvermischung
  • Unterkapitalisierung
  • Missbrauch der Gesellschaftsform

Die Durchgriffhaftung wird allein dadurch ausgelöst, das ein Missbrauchstatbestand objektiv erfüllt wird, das Vorliegen einer Missbrauchs- bzw. Gläubigerbenachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich.

3. Die einzelnen Haftungstatbestände

3.1 Existenzvernichtender Eingriff

3.1.1 Allgemein

Nach der erstmals im "Bremer Vulkan"-Urteil entwickelten Existenzvernichtungshaftung hat der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich einzustehen, wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft ohne angemessenen Ausgleich - offen oder verdeckt - Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt.

Denn die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG. Die Eingriffe stellen deshalb einen Missbrauch der Rechtsform der GmbH dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt (so u.a. BGH 17.09.2001 - II ZR 178/99 - Bremer Vulkan Urteil, BGH 24.06.2002 - II ZR 300/00).

Abwenden kann der Gesellschafter die unbeschränkte Außenhaftung nur, wenn er nachweist, dass der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei redlichem Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist.

3.1.2 Aktuelle Rechtsprechung

Mit dem Urteil BGH 16.07.2007 - II ZR 3/04 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Haftung des Gesellschafters wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs geändert:

An der begrifflich auch künftig als "Existenzvernichtungshaftung" bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der Gesellschaft führende oder diese vertiefende "kompensationslose" Eingriffe in deren der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienendes Gesellschaftsvermögen wird festgehalten.

Der Senat gibt jedoch das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 GmbHG versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein und zwar als Innenhaftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft selbst.

Nach dem neuen Haftungskonzept des Senats besteht daher zwischen beiden Ansprüchen, soweit sich diese überschneiden, Anspruchsgrundlagenkonkurrenz. Dadurch wird im Übrigen der Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter die Rechtsverfolgung in zulässiger Weise erleichtert, weil auch dann, wenn etwa der Nachweis eines existenzvernichtenden Eingriffs i.S. des § 826 BGB nicht gelingt, die Rechtsverfolgung - ohne Änderung des prozessualen Streitverhältnisses - immer noch wenigstens im Umfang des Vorliegens verbotener Auszahlungen i.S. der §§ 30, 31 GmbHG erfolgreich sein kann.

Mit der Entscheidung BGH 28.04.2008 - II ZR 264/06 hat der BGH den Anwendungsbereich dieser Rechtsprechung weiter eingegrenzt:

Ein existenzvernichtender Eingriff ist danach nicht gegeben bei dem Unterlassen der Absicherung von Ansprüchen zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft. Dies ist nur als Unterkapitalisierung (s.u.) einzuordnen, deren Einordnung als besondere Fallgruppe der Existenzvernichtungshaftung nach der Ansicht der Richter systemwidrig ist.

3.1.3 Vormalige Rechtsprechung

Bei dem Haftungstatbestand des existenzvernichtenden Eingriffs handelt es sich nach der vormaligen Rechtsprechung um einen eigenständigen Haftungstatbestand, der jedoch im Verhältnis zu den §§ 30, 31 GmbHG nur subsidiär zur Anwendung kommen sollte: Die Haftung war gegeben, soweit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil bereits nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden konnte.

3.2 Vermögensmischung / Sphärenvermischung

Ferner liegt ein Fall der Durchgriffshaftung vor, wenn eine Vermögensmischung vorliegt. So haftet der Alleingesellschafter, wenn er sein Privat- mit dem Gesellschaftsvermögen mischt, insbesondere wenn eine mangelnde oder undurchsichtige Buchführung die Vermögenstrennung verschleiert. Entsprechend können auch Sphären von Gesellschaft und Alleingesellschafter organisatorisch so vermischt sein, dass die rechtliche Trennung von natürlicher und juristischer Person verdeckt wird. Darunter sind die Fälle zu fassen, in denen die betreffende Gesellschaft eine ähnliche Firma, den gleichen Sitz, die gleichen Geschäftsräume, den gleichen Telefonanschluss und gleiche Bedienstete hat, also die rechtliche Trennung zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern nach außen überspielt wird. Gegenüber ihren Gläubigern können sich die Gesellschafter nicht auf ihr Eigentum an Gegenständen berufen, die sie selbst mal als zum Vermögen der Gesellschaft und mal als zum privaten Vermögen gehörend bezeichnen.

3.3 Unterkapitalisierung

Eine Haftung des GmbH-Gesellschafters wegen unzureichender Kapitalisierung der Gesellschaft - sei es in Form zu geringer Eigenkapitalausstattung (das Eigenkapital steht nicht in einem angemessenem Verhältnis zur Geschäftsart und zum Geschäftsumfang), sei es in Gestalt einer allgemeinen Mangelhaftigkeit der Vermögensausstattung im weitesten Sinne ist weder gesetzlich normiert noch durch richterrechtliche Rechtsfortbildung als gesellschaftsrechtlich fundiertes Haftungsinstitut anerkannt (BGH 28.04.2008 - II ZR 264/06, BAG 03.09.1998 - 8 AZR 189/97).

3.4 Missbrauch der Gesellschaftsform

Im Fall des Missbrauchs der Gesellschaftsform GmbH gründen Personen eine Gesellschaft, ohne selbst in Erscheinung treten zu wollen, um auf diese Weise unangefochten Geschäfte zu machen. Zwar üben die Gesellschafter die gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten formal korrekt aus, also unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen und Grenzen aus, verfolgen jedoch mit dieser Verwendung entweder rechtswidrige Ziele oder schädigen andere Personen treuwidrig. Oftmals wird sich zu diesem Zweck so genannter Strohmänner bedient, die für die Gründung der Gesellschaft lediglich ihren Namen hergeben, wirtschaftlich aber nicht oder nur sehr gering an der Gesellschaft beteiligt sind.

Die Gesellschaft wird offensichtlich vorgeschoben, z.B. zum Empfang von Schmiergeldern, für die Auftragserteilung von Sanierungsarbeiten am Hausgrundstück eines Gesellschafters.

3.5 Qualifiziert faktischer Konzern

Ein mittlerweile wieder aufgegebenes Haftungsmodell stellte die faktische Beherrschung der Gesellschaft durch ein anderes Unternehmen dar (Fall des qualifiziert faktischen Konzerns). Dieser Haftungstatbestand war gegeben, wenn ein anderes Unternehmen an einer Gesellschaft die Mehrheitsanteile hält und dabei in dem abhängigen Unternehmen ständig Leitungsmacht in solchem Ausmaß ausübt, als läge ein Unternehmensvertrag (in Form eines Beherrschungsvertrags) vor.

Die Voraussetzungen lagen vor, wenn eine starke Kontrolldichte zusammen mit Einzelanweisungen vorlag, vgl. BAG 06.10.1992 - 3 AZR 242/91: "Auch ohne Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags haftet das herrschende Unternehmen für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens, wenn ein qualifiziert faktischer Konzern vorliegt. Voraussetzung dafür ist, daß das herrschende Unternehmen die Geschäfte des beherrschten Unternehmens dauernd und umfassend geführt hat" (i.A. an BGHZ 95, 330 (346) Autokran 107, 7 (15) - Tiefbau - und BGH vom 23.9.1991 - II ZR 135/90).

Der BGH hat diesen Haftungstatbestand mit der Entwicklung des Haftungstatbestandes "Existenzvernichtender Eingriff" aufgegeben.

Gesetze

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